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Brandenburg

Gericht erlaubt Verzicht auf Masken-Eigenbeteiligung

Schon bald ist die letzte Masken-Abgabewelle vorbei, noch zwei Wochen können Anspruchsberechtigte je sechs Atemschutzmasken in der Apotheke abholen, gegen eine Eigenbeteiligung von zwei Euro. Mit der Frage, ob die Apotheken auf diese Eigenbeteiligung verzichten dürfen, beschäftigte sich nun das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Charlotte Kurz
01.04.2021  14:00 Uhr
Eigenbeteiligung als »geringwertige Kleinigkeit«

Eigenbeteiligung als »geringwertige Kleinigkeit«

Zudem sei diese Form der Werbung zulässig, weil »der nicht eingezogene Eigenanteil von zwei Euro eine geringwertige Kleinigkeit darstellt, die von dem Werbegabenverbot ausdrücklich ausgenommen ist«. Denn der Wert des übernommenen Eigenanteils, zwei Euro für die Abnahme von sechs Schutzmasken, also 0,33 Euro je Maske, überschreite nicht den Wert, bis zu der eine geringwertige Kleinigkeit angenommen werden kann. 

Das Gericht sprach dem Verband allerdings ganz die Befugnis ab, eine solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dem Kläger fehle »die erforderliche Antragsbefugnis«, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Denn um dies tun zu können, müssten Antragsteller sowie Antragsgegner in einem Wettbewerbsverhältnis miteinander stehen. Dies sei jedoch in diesem Fall »nicht erkennbar«, so das Gericht. Zwar habe die Apotheke mit der kostenlosen Abgabe der FFP2-Masken geworben sowie die Übermittlung der Masken durch Boten angeboten. Dies sei jedoch »regional begrenzt auf das Gebiet der Stadt«, beziehungsweise auf ihren Einzugsbereich. Die Apotheken, die als Mitglieder des Verbands aufgeführt sind, seien jedoch »noch nicht einmal im Land Brandenburg« angesiedelt. Aus diesen Gründen erachtete das Gericht den Antrag für unbegründet.

Zudem argumentierte das OLG in der Urteilsbegründung, dass die Eigenbeteiligung zwar als Verhaltenssteuerung gedacht sei. Diese bezwecke aber nicht die »Schaffung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen«, sondern einen »achtsamen Umgang mit einem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung knappen Gut«.

Damit dürfen Apotheken laut OLG auf die Eigenbeteiligung verzichten. Fraglich ist jedoch, wie viele Berechtigungsscheine in den kommenden zwei Wochen noch eingelöst werden. Auch weil die Maskenpflicht in den vergangenen Wochen immer weiter verschärft wurden und etwa in Berlin oder Bayern nur noch FFP2-Masken in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr getragen werden dürfen, dürften sich die meisten bezugsberechtigten Personen bereits mit den Masken aus der Apotheke eingedeckt haben.

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