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Brandenburg

Gericht erlaubt Verzicht auf Masken-Eigenbeteiligung

Schon bald ist die letzte Masken-Abgabewelle vorbei, noch zwei Wochen können Anspruchsberechtigte je sechs Atemschutzmasken in der Apotheke abholen, gegen eine Eigenbeteiligung von zwei Euro. Mit der Frage, ob die Apotheken auf diese Eigenbeteiligung verzichten dürfen, beschäftigte sich nun das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Charlotte Kurz
01.04.2021  14:00 Uhr
Gericht erlaubt Verzicht auf Masken-Eigenbeteiligung

Die dritte und damit letzte Masken-Abgabewelle in den Apotheken endet am 15. April. Bis dahin können rund 34 Millionen Risikopatienten und Über-60-Jährige noch jeweils sechs Schutzmasken aus der Apotheke abholen. Dabei wurde in den vergangenen Wochen immer wieder über die Möglichkeit des Verzichts der Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack gestritten. Das Landgericht Düsseldorf hatte beispielsweise im Februar entschieden, dass Apotheken nicht auf die Eigenbeteiligung verzichten dürfen. Zu einem anderen Schluss kam nun das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wollte zunächst einer Apotheke mittels einstweiliger Verfügung untersagen, auf die Eigenbeteiligung der Kunden zu verzichten. Dem hatte das Landgericht Neuruppin jedoch einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht entschied im Februar, dass diese Werbung »nicht als unlauteres Verhalten zu bewerten« sei, weil die Schutzmasken-Verordnung, in der die Eigenbeteiligung von zwei Euro geregelt ist, keine Marktverhaltensregel darstelle.

Der VSW hatte diesbezüglich Beschwerde eingelegt, so landete das Verfahren beim OLG. Der 6. Zivilsenat des OLG beschloss jedoch ähnlich wie das Neuruppiner Gericht am 18. März, die Beschwerde zurückzuweisen. Der schriftliche Beschluss liegt nun der PZ vor.

Der Verzicht auf die Eigenbeteiligung sei nicht als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu sehen. Hier stimmte das OLG dem Neuruppiner Gericht in seiner Argumentation zu. Denn die ausgegebenen FFP2-Schutzmasken würden keine Medizinprodukte nach Paragraf 3 Medizinproduktegesetz (MPG) darstellen und unterlägen damit nicht dem Anwendungsbereich des HWG. Bei den Masken handele es sich um persönliche Schutzausrüstung. Denn die Masken hätten die originäre Zweckbestimmung, wegen ihrer partikelfiltrierenden Wirkung, etwa gegen Staub, eingesetzt zu werden.

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