Gericht: Absprache ist Abrechnungsbetrug |
Alexander Müller |
13.08.2025 09:00 Uhr |
Dazu führt das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus: Das Bevorzugungsverbot beruhe auf dem Grundsatz einer strikten Trennung der beiden Heilberufe. Der Arzt soll sich bei der Verordnung ausschließlich von fachlich-medizinischen Gesichtspunkten leiten lassen, der Apotheker die ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen sachgerecht und eigenverantwortlich wahrnehmen. Der Apotheker habe das Verbot gekannt, die Abrechnung der Rezepte gegenüber der Krankenkasse interpretierte das Gericht daher als »betrugsrelevante Täuschung«.
Diese weite Auslegung – kein Erstattungsanspruch wegen Zuweisung – haben zuletzt auch andere Gerichte schon vertreten. Im vergangenen Jahr entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass einem Vergütungsanspruch die direkte Abgabe der Medikamente an die Arztpraxen entgegensteht. Und das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte schon im Oktober 2022, dass ein Verstoß gegen § 11 ApoG zugleich einen Verstoß gegen das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bedeutet und zum Wegfall seines Vergütungsanspruchs führt.
In der juristischen Fachwelt wird diese Position kritisiert. Die Rechtsanwälte Hendrik Schneider und Yannick Neuhaus kommen in einem Fachaufsatz zu dem Schluss, dass § 11 ApoG eine Marktverhaltensnorm ist, die keinen unmittelbaren Vermögensbezug hat.
Denn die gegenüber der Kasse quasi miterklärte Einhaltung des ApoG sei keine Täuschung im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB), sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ApoG. Vereinbarte Gegenleistungen wie Kick-back-Zahlungen würden wiederum unter §§ 299a, 299b StGB fallen, in denen Korruption im Gesundheitswesen sanktioniert wird.