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Institutionenkarten

Gematik folgt Versender-Vorschlag bei SMC-B-Karten

Damit sich Apotheken an die Telematikinfrastruktur anbinden können, benötigen sie unter anderem eine Institutionenkarte (SMC-B). Pro (Versand-)apotheke gibt es eine SMC-B-Karte, die über die Apothekerkammern verteilt werden. Da Versandhändler aber über mehrere Internet-Domains verfügen, wünschten sie sich mehr als nur eine Karte. Die Gematik-Gesellschafterversammlung ist diesem Wunsch nun nachgekommen. Das wirft Fragen auf.
Benjamin Rohrer
25.11.2021  09:30 Uhr

Was ist mit dem Mehrbesitzverbot?

Der Protest der Leistungserbringer ist gut nachvollziehbar, schließlich ergeben sich gleich mehrere strukturelle und auch juristische Fragen aus der Entscheidung. Denn: Für die Landesapothekerkammern ergibt sich kurzfristig sehr viel Arbeit. Die Kammern haben das Ausgabeverfahren der SMC-B-Karten eigentlich gerade erst so gut wie abgeschlossen. Nun folgt eine zweite Bearbeitungswelle, bei der pro Apotheke bis zu acht Anträge geprüft werden müssen.

Grundsätzlich stellt sich zudem die Frage, warum pro Apotheke beziehungsweise Versandkonzern mehrere Einträge im Apothekenverzeichnis gestattet werden sollen. In Deutschland gilt nach wie vor ein Mehrbesitzverbot – im Apothekenverzeichnis der Gematik-App wird künftig aber der Eindruck erweckt, dass pro Apothekeninhaber aber bis zu sieben Filialen möglich sind. Auch die Beauftragung der Kammer wirft Fragen auf. Schließlich waren die Kammern mit der Ausgabe der ersten SMC-B-Karten durch den Gesetzgeber beauftragt worden, dies ist im Patientendatenschutzgesetz geregelt. Dass nun die Gesellschafterversammlung der Gematik, in der das Ministerium per 51-Prozent-Mehrheit durchregieren kann, die Kammern zum Handeln verpflichtet, ist ein Novum.

Bundesapothekerkammer will Situation prüfen

Die Bundesapothekerkammer (BAK) reagierte am Donnerstag »mit Befremden« auf diese Ankündigung: »Unserer Ansicht nach darf eine Apotheke nur dann mehr als eine SMC-B-Karte besitzen, wenn es räumlich getrennte Organisationseinheiten gibt, etwa bei krankenhausbeliefernden Apotheken, oder aber als Ersatzkarte«, erklärte die BAK in einer Stellungnahme. »Die Gematik hat die Ausgabe mehrerer SMC-B-Karten für eine Apotheke im Vorfeld nicht mit den Apothekerkammern abgestimmt. Das ist nicht nur der Sache abträglich, sondern widerspricht möglicherweise dem Kammerrecht. Wir werden das prüfen.«

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Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde mit der Stellungnahme der Bundesapothekerkammer am 25.11.21 aktualisiert.

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