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Institutionenkarten

Gematik folgt Versender-Vorschlag bei SMC-B-Karten

Damit sich Apotheken an die Telematikinfrastruktur anbinden können, benötigen sie unter anderem eine Institutionenkarte (SMC-B). Pro (Versand-)apotheke gibt es eine SMC-B-Karte, die über die Apothekerkammern verteilt werden. Da Versandhändler aber über mehrere Internet-Domains verfügen, wünschten sie sich mehr als nur eine Karte. Die Gematik-Gesellschafterversammlung ist diesem Wunsch nun nachgekommen. Das wirft Fragen auf.
Benjamin Rohrer
25.11.2021  09:30 Uhr

Mit den sogenannten SMC-B-Karten identifizieren sich Apotheken im sicheren Datennetzwerk des Gesundheitswesens, der Telematikinfrastruktur (TI). Um beispielsweise E-Rezepte in der Warenwirtschaft zu sehen, müssen die Apotheken während des Betriebs dauerhaft die Institutionenkarte gesteckt haben. Die Apothekerkammern sind per Gesetz verpflichtet, die Karten an die Apotheken auszugeben. Diesem Auftrag sind die Kammern auch schon nachgekommen: Nur noch sehr wenige Apotheken in Deutschland sind nicht über eine SMC-B an die TI angeschlossen.

Mit der SMC-B-Karte erhalten die Apotheken jeweils eine Identifikationsnummer innerhalb der TI, die sogenannte Telematik-ID. Diese Nummer dient nicht nur zur Identifizierung im System, sie ist auch fürs Auffinden der Apotheke im Apothekenverzeichnis der E-Rezept-App der Gematik wichtig. Zur Erklärung: Die von der Gematik entwickelte Smartphone-App soll später einmal zur Königslösung bei der E-Rezept-Übertragung werden. Die Patienten können sich über das Apothekenverzeichnis in der App eine Apotheke aussuchen und das E-Rezept an diese übertragen. Um in dieser Liste zu stehen, benötigen die Apotheken eine Telematik-ID.

Versender wollen auf alle Domains einzeln hinweisen

Die großen Arzneimittel-Versandhandelskonzerne betreiben allerdings teils mehr als nur einen Webshop. Der deutsch-niederländische Apologistics-Konzern besitzt beispielsweise die Domains Apodiscounter, Juvalis, Deutsche Internet Apotheke und Apotheke.de. Die Versender haben sich daher in den vergangenen Wochen dafür eingesetzt, dass jeder einzelne dieser Webshops eine eigene Telematik-ID bekommt, mit der er jeweils autonom im Apothekenverzeichnis der Gematik-App gelistet werden kann. Das Ziel dahinter ist klar: Insbesondere die deutschen Versender haben ein Interesse daran, dass die Patienten ihre Versandapotheke nicht über den Namen der dahinterstehenden Vor-Ort-Apotheke finden, sondern über den Namen der Internet-Domain.

Die Gematik-Gesellschafterversammlung ist diesem Wunsch nun mehrheitlich gefolgt. Bei ihrer Sitzung am vergangenen Dienstag beschloss das Gremium, dass pro Apotheke bis zu acht SMC-B-Karten und somit mehrere Telematik-IDs pro Institution beantragt werden können. Die Gematik ließ in einer Mitteilung verlauten, dass damit die Nutzerfreundlichkeit verbessert werden solle. Laut dem Beschluss sind die Landesapothekerkammern damit beauftragt worden, die Schlüssigkeit der Apotheken-Angaben zu überprüfen. Außerdem müssen die Kammern auch das Herausgabeverfahren der weiteren SMC-B für Apotheken bis spätestens 1. Januar 2022 etablieren.

Die Gematik wollte sich zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung nicht näher äußern. Nach Informationen der PZ haben aber nicht nur die Apotheker, sondern auch die Vertreter anderer Leistungserbringer heftig gegen dieses Vorgehen protestiert. Dem Vernehmen nach hat sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit seiner 51-prozentigen-Mehrheit in der Versammlung allerdings schlichtweg durchgesetzt.

Was ist mit dem Mehrbesitzverbot?

Der Protest der Leistungserbringer ist gut nachvollziehbar, schließlich ergeben sich gleich mehrere strukturelle und auch juristische Fragen aus der Entscheidung. Denn: Für die Landesapothekerkammern ergibt sich kurzfristig sehr viel Arbeit. Die Kammern haben das Ausgabeverfahren der SMC-B-Karten eigentlich gerade erst so gut wie abgeschlossen. Nun folgt eine zweite Bearbeitungswelle, bei der pro Apotheke bis zu acht Anträge geprüft werden müssen.

Grundsätzlich stellt sich zudem die Frage, warum pro Apotheke beziehungsweise Versandkonzern mehrere Einträge im Apothekenverzeichnis gestattet werden sollen. In Deutschland gilt nach wie vor ein Mehrbesitzverbot – im Apothekenverzeichnis der Gematik-App wird künftig aber der Eindruck erweckt, dass pro Apothekeninhaber aber bis zu sieben Filialen möglich sind. Auch die Beauftragung der Kammer wirft Fragen auf. Schließlich waren die Kammern mit der Ausgabe der ersten SMC-B-Karten durch den Gesetzgeber beauftragt worden, dies ist im Patientendatenschutzgesetz geregelt. Dass nun die Gesellschafterversammlung der Gematik, in der das Ministerium per 51-Prozent-Mehrheit durchregieren kann, die Kammern zum Handeln verpflichtet, ist ein Novum.

Bundesapothekerkammer will Situation prüfen

Die Bundesapothekerkammer (BAK) reagierte am Donnerstag »mit Befremden« auf diese Ankündigung: »Unserer Ansicht nach darf eine Apotheke nur dann mehr als eine SMC-B-Karte besitzen, wenn es räumlich getrennte Organisationseinheiten gibt, etwa bei krankenhausbeliefernden Apotheken, oder aber als Ersatzkarte«, erklärte die BAK in einer Stellungnahme. »Die Gematik hat die Ausgabe mehrerer SMC-B-Karten für eine Apotheke im Vorfeld nicht mit den Apothekerkammern abgestimmt. Das ist nicht nur der Sache abträglich, sondern widerspricht möglicherweise dem Kammerrecht. Wir werden das prüfen.«

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Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde mit der Stellungnahme der Bundesapothekerkammer am 25.11.21 aktualisiert.

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