Gehalt – Regeln und Fehlerquellen |
Paulina Kamm |
07.07.2025 10:30 Uhr |
Das BGB hat mit einer Zumutbarkeitsgrenze für individuelle Fälligkeitsregelungen der Gehaltszahlung an Angestellte vorgesorgt. Eine Verzögerung der Lohnzahlung ist demnach bis zum 15. des Folgemonats noch möglich, insbesondere wenn der Arbeitgeber Vergütungsbestandteile monatlich neu kalkulieren muss und gegebenenfalls bereits eine Abschlagszahlung geleistet wurde.
Rechtsanwalt Laskowski warnt: »Wenn der Arbeitgeber also das Gehalt nicht zu dem individuell vereinbarten Fälligkeitstag entrichtet hat, befindet er sich gleich automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den Arbeitnehmer bedarf.« In diesem Fall könne es zu einer Fälligkeit von Verzugszinsen kommen. Bei ausbleibendem Gehalt können Angestellte unmittelbar Zahlungsklage unter Einforderung der Verzugszinsen beim Arbeitsgericht erheben.
Kommt es bei den Beschäftigten zu Folgeausfällen, wie zum Beispiel einem ungedeckten Konto, kann auch hier der Arbeitgeber unter Umständen zur Kasse gebeten werden. Dies berechtigt laut Laskowski im Einzelfall die arbeitnehmende Person zur außerordentlichen Kündigung. Besondere Vorsicht ist im Bereich des Mindestlohns und der Ausbildungsvergütung zu walten. In diesen Fällen können teilweise Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz und das Berufsbildungsgesetz verhängt werden.
Hilfestellungen bieten laut Laskowski die zuständigen Lohnbüros, die hauseigene Anwaltskanzlei oder auch Qualitätsmanagementsysteme, die beispielsweise in Urlaubszeiten für eine geregelte Fortzahlung sorgen.