Gehalt – Regeln und Fehlerquellen |
Paulina Kamm |
07.07.2025 10:30 Uhr |
Abweichend vom BGB ist im Arbeitsvertrag geregelt, wie und wann das Gehalt ausgezahlt wird. / © Getty Images/Stockfotos-MG
Zu den Kernpflichten eines Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeberseite gehört die Lohnzahlung. Laskowski richtet den Blick auf die Fälligkeit der Zahlung, Spielräume in Arbeitsverträgen und die etwaigen rechtlichen Konsequenzen, die bei verspäteter Zahlung folgen können.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht geschrieben, dass die Entgeltzahlung nach geleisteter Arbeit fällig wird. Eine monatliche Auszahlung ist hier der Usus, wöchentlich oder stündlich ist möglich, aber laut Laskowski eher unpraktisch.
Üblich ist laut dem Rechtsanwalt eine beschränkte Abweichung vom Gesetz via individueller Arbeits- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen. Im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (gültig ab 1. August 2024) ist die Lohnzahlung beispielsweise folgendermaßen geregelt: »Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt nachträglich, und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.«
Wurden Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. Gehalt, vereinbart, bestimmt die Apothekenleitung den Zeitpunkt der Auszahlung – auch in Form von Teilbeträgen – grundsätzlich selbst. Spätestens muss die Sonderzahlung laut Laskowski jedoch mit dem Gehalt für den Monat November erfolgen. Verlässt eine Arbeitskraft mit Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung vor diesem Termin den Betrieb, ist der entsprechende Anteil mit dem letzten Gehalt auszuzahlen.
Darüber hinaus können im Arbeitsvertrag laut dem Rechtsanwalt abweichende Vereinbarungen zur Gehaltsfälligkeit getroffen werden, etwa eine Zahlung zum 15. des laufenden Monats oder sogar des Folgemonats. Ebenso sind Regelungen zur bargeldlosen Auszahlung und zur Abrechnung möglich. Im seltenen Fall, dass eine Apotheke einen Betriebsrat hat, ist zu beachten, dass dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung hat.
Das BGB hat mit einer Zumutbarkeitsgrenze für individuelle Fälligkeitsregelungen der Gehaltszahlung an Angestellte vorgesorgt. Eine Verzögerung der Lohnzahlung ist demnach bis zum 15. des Folgemonats noch möglich, insbesondere wenn der Arbeitgeber Vergütungsbestandteile monatlich neu kalkulieren muss und gegebenenfalls bereits eine Abschlagszahlung geleistet wurde.
Rechtsanwalt Laskowski warnt: »Wenn der Arbeitgeber also das Gehalt nicht zu dem individuell vereinbarten Fälligkeitstag entrichtet hat, befindet er sich gleich automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den Arbeitnehmer bedarf.« In diesem Fall könne es zu einer Fälligkeit von Verzugszinsen kommen. Bei ausbleibendem Gehalt können Angestellte unmittelbar Zahlungsklage unter Einforderung der Verzugszinsen beim Arbeitsgericht erheben.
Kommt es bei den Beschäftigten zu Folgeausfällen, wie zum Beispiel einem ungedeckten Konto, kann auch hier der Arbeitgeber unter Umständen zur Kasse gebeten werden. Dies berechtigt laut Laskowski im Einzelfall die arbeitnehmende Person zur außerordentlichen Kündigung. Besondere Vorsicht ist im Bereich des Mindestlohns und der Ausbildungsvergütung zu walten. In diesen Fällen können teilweise Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz und das Berufsbildungsgesetz verhängt werden.
Hilfestellungen bieten laut Laskowski die zuständigen Lohnbüros, die hauseigene Anwaltskanzlei oder auch Qualitätsmanagementsysteme, die beispielsweise in Urlaubszeiten für eine geregelte Fortzahlung sorgen.