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Lohnabrechnung
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Gehalt – Regeln und Fehlerquellen

Schon Kaiser Vespasian stellte zu Zeiten des Römischen Reichs klar: »Pecunia non olet« – zu Deutsch: »Geld stinkt nicht«. Und auch heute ist das Thema Geld keins, worüber häufig und offen gesprochen wird. Der Rechtsanwalt Klaus Laskowski von der Treuhand Hannover klärt über alles Wissenswerte rund um Gehaltszahlungen auf. 
AutorPaulina Kamm
Datum 07.07.2025  10:30 Uhr
Gehalt – Regeln und Fehlerquellen

Zu den Kernpflichten eines Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeberseite gehört die Lohnzahlung. Laskowski richtet den Blick auf die Fälligkeit der Zahlung, Spielräume in Arbeitsverträgen und die etwaigen rechtlichen Konsequenzen, die bei verspäteter Zahlung folgen können. 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht geschrieben, dass die Entgeltzahlung nach geleisteter Arbeit fällig wird. Eine monatliche Auszahlung ist hier der Usus, wöchentlich oder stündlich ist möglich, aber laut Laskowski eher unpraktisch. 

Individuelle Betriebsvereinbarungen, Arbeits- und Tarifverträge 

Üblich ist laut dem Rechtsanwalt eine beschränkte Abweichung vom Gesetz via individueller Arbeits- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen. Im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (gültig ab 1. August 2024) ist die Lohnzahlung beispielsweise folgendermaßen geregelt: »Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt nachträglich, und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.«

Wurden Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. Gehalt, vereinbart, bestimmt die Apothekenleitung den Zeitpunkt der Auszahlung – auch in Form von Teilbeträgen – grundsätzlich selbst. Spätestens muss die Sonderzahlung laut Laskowski jedoch mit dem Gehalt für den Monat November erfolgen. Verlässt eine Arbeitskraft mit Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung vor diesem Termin den Betrieb, ist der entsprechende Anteil mit dem letzten Gehalt auszuzahlen.

Darüber hinaus können im Arbeitsvertrag laut dem Rechtsanwalt abweichende Vereinbarungen zur Gehaltsfälligkeit getroffen werden, etwa eine Zahlung zum 15. des laufenden Monats oder sogar des Folgemonats. Ebenso sind Regelungen zur bargeldlosen Auszahlung und zur Abrechnung möglich. Im seltenen Fall, dass eine Apotheke einen Betriebsrat hat, ist zu beachten, dass dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung hat. 

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