Gehalt der Kollegin ausgespäht, Job weg |
Jennifer Evans |
14.05.2024 15:00 Uhr |
Das Gericht gab mit seinem Urteil also dem Vorgesetzten Recht. Für ihn wäre es unzumutbar gewesen, die Angestellte weiter zu beschäftigten, hieß es. Eine Abmahnung als milderes Mittel erachteten die Richter unter diesen Umständen als zu schwach. Zudem zählt das Büro des Apothekeninhabers ihrer Auffassung nach nicht als ein komplett freizugänglicher Bereich des Betriebs. Dennoch wird es nach Angaben des Beklagten für diverse Büroarbeiten, die der Apotheke anfallen, genutzt.
Die weniger optimale Verwahrung der Dokumente entschuldigt in den Augen des Gerichts jedoch keinesfalls das Verhalten der Angestellten. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, Einsicht in die Personalakte ihrer Kolleginnen zu nehmen, geschweige denn daraus Ablichtungen zu eigenen Zwecken anzufertigen sowie diese mit anderen zu teilen, heißt es in der Begründung.