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Arbeitsgericht Mainz

Gehalt der Kollegin ausgespäht, Job weg

Die Kündigung einer Apothekerin war laut Arbeitsgericht Mainz rechtens, nachdem sich die angestellte Approbierte heimlich das Gehalt einer Kollegin in deren Personalakte anschaute, abfotografierte und per WhatsApp weiterleitete. Ziel der Aktion war es, eine Grundlage für Gehaltsverhandlungen zu haben. 
Jennifer Evans
14.05.2024  15:00 Uhr

Hierzulande redet kaum ein Angestellter darüber, was er verdient. Ein direkter Vergleich mit Kolleginnen oder Kollegen ist daher in der Regel nicht möglich. Eine Apothekerin wagte aber vor Kurzem doch mal den Blick in eine fremde Personalakte. Das kostete sie schließlich den Job, wie das Arbeitsgericht Mainz urteilte (Arbeitsgericht Mainz, Az.: 10 CA 581/23). Und das, obwohl die Personalakten relativ offen in der Offizin herumgestanden hatten.

Das war passiert: Die Approbierte fotografierte einen Arbeitsvertrag ab, den sie im Büro des Apothekeninhabers gefunden hatte, und leitete das Bild dann via WhatsApp an eine Kollegin weiter. Die eigentliche Nachricht war zwar gelöscht, lag den Richtern aber als Screenshot vor. Anhand dieser sowie weiterer Chatverläufe unter den Mitarbeitenden der Offizin war abzulesen, dass sie sich über Gehaltsangelegenheiten austauschten, die ihnen offensichtlich übel aufstießen. Laut Urteil, das der PZ vorliegt, hatte die Belegschaft die Gehaltsstruktur schon länger als ungerecht empfunden und es herrschte deshalb nach Angaben der Klägerin Unzufriedenheit im Betrieb.

Datenschutz missachtet

Die Empfängerin der WhatsApp-Nachricht mit den Gehaltinformationen forderte dann am selben Tag zusammen mit einer anderen Angestellten selbst eine 30-prozentige Gehaltserhöhung über Tarif – mit Verweis auf Einkommen der Team-Kollegin.

Nachdem der Inhaber von dem heimlichen Aktenzugriff Wind bekommen hatte, kündigte er der betroffenen Approbierten sofort, die sich Zugriff zu den Akten verschafft hatte. Die wiederum wollte die Kündigung nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Unter anderem warf sie ihrem Chef vor, den Datenschutz missachtet zu haben, weil er die Dokumente nicht entsprechend schützte. Der Arbeitgeber dagegen argumentierte vor Gericht mit einem gestörten Vertrauensverhältnis.

Die Mainzer Richter entschieden schließlich, dass die Kündigung aufgrund des Verhaltens der Apothekerin gerechtfertigt war. Neben der verbotenen Einsicht in die Dokumente hatte sie diese schließlich außerdem vervielfältigt und somit zusätzlich das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Angestellten verletzt.

Abmahnung kein geeignetes Mittel

Das Gericht gab mit seinem Urteil also dem Vorgesetzten Recht. Für ihn wäre es unzumutbar gewesen, die Angestellte weiter zu beschäftigten, hieß es. Eine Abmahnung als milderes Mittel erachteten die Richter unter diesen Umständen als zu schwach. Zudem zählt das Büro des Apothekeninhabers ihrer Auffassung nach nicht als ein komplett freizugänglicher Bereich des Betriebs. Dennoch wird es nach Angaben des Beklagten für diverse  Büroarbeiten, die der Apotheke anfallen, genutzt.

Die weniger optimale Verwahrung der Dokumente entschuldigt in den Augen des Gerichts jedoch keinesfalls das Verhalten der Angestellten. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, Einsicht in die Personalakte ihrer Kolleginnen zu nehmen, geschweige denn daraus Ablichtungen zu eigenen Zwecken anzufertigen sowie diese mit anderen zu teilen, heißt es in der Begründung.

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