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Automatische Substitution
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G-BA regelt Austausch von Biologika in Apotheken

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Austauschbarkeit bei ärztlich verordneten Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln mit biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen in Apotheken geregelt. Aus Sicht der Pharmaverbände ist die automatische Substitution von Biopharmazeutika gefährlich.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 16.06.2023  16:30 Uhr

Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel (Biologika) spielen bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen wie rheumatoider Arthritis oder in der Krebstherapie eine immer wichtigere Rolle – nicht nur medizinisch, sondern auch hinsichtlich der Kostenanteile bei den Arzneimittelausgaben. In Verbindung mit der zunehmenden Verfügbarkeit von in der Regel preisgünstigeren Nachahmerpräparaten (Biosimilars) beauftragte der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G­-BA), Hinweise zu einer möglichen Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch deren im Wesentlichen gleiche Biosimilars zu geben.

Laut einer gestern veröffentlichten Mitteilung des G-BA sollen die Apotheken für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. »Steht ein Arzneimittel mit Rabattvertrag der Krankenkasse der oder des Versicherten zur Verfügung, ist damit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt und ein weiterer Kostenvergleich ist dann nicht notwendig«, heißt es in der Mitteilung. 

Übereinstimmung in denselben Applikationsarten

Wesentliche Voraussetzung für den Austausch gegen ein preisgünstiges Produkt sei, dass das ärztlich verordnete mit dem von der Apotheke verarbeiteten Fertigarzneimittel mindestens in denselben Applikationsarten übereinstimme. Zudem sei eine Übereinstimmung mindestens für die Anwendungsgebiete des verordneten Fertigarzneimittels notwendig. Eine Ersetzung könne grundsätzlich im Verhältnis eines Referenzarzneimittels zu seinen Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind.

Die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie diene dabei den Apotheken als eine Grundlage zur Austauschentscheidung. Diese bestehe bereits seit März 2022 und werde von Seiten des G-BA fortlaufend aktualisiert.

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