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DAC/NRF 2025/1

Fünf neue Vorschriften im Standard-Werk

Die Aktualisierung 2025/1 zum DAC/NRF-Werk enthält inhaltliche und strukturelle Neuerungen. Hervorzuheben sind zwei Stoffmonographien der Traditionellen Chinesischen Medizin, eine Stammzubereitung und zwei Rezepturvorschriften.
Christian Diaz Flores
Antje Lein
09.07.2025  07:00 Uhr

Ziel des DAC/NRF ist, dort zu unterstützen, wo die patientenindividuelle Rezepturherstellung zur Absicherung und Erweiterung der Arzneimittelversorgung gefragt ist. Dazu gehört unter anderem, Regelungslücken zu schließen, um einen gesicherten Prüf- und Herstellprozess abbilden zu können. DAC/NRF beschäftigt sich zum Beispiel mit pflanzlichen Drogen in der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) und ihrer Verarbeitung zu wässrigen Dekokten oder Granulaten. Für Letztere wurde bereits 2023 die Rahmenmonographie G-102 veröffentlicht. Darüber hinaus müssen für die pflanzlichen Drogen Anforderungen und Spezifikationen definiert werden, die denen pflanzlicher Drogen im Europäischen Arzneibuch entsprechen. Hierfür arbeitet DAC/NRF selbstständig sowie auch gemeinsam mit Experten des Europäischen Arzneibuchs (TCM-Working-Party) an der Entwicklung der Monographien.

Aus der Zusammenarbeit sind die neuen DAC-Monographien B-105 Bitterorangenfrüchte zur Anwendung in der TCM und C-086 Cassia-Zweige zur Anwendung in der TCM hervorgegangen. Der Namenszusatz im Monographie-Titel dient zur Unterscheidung der klassischen pflanzlichen Drogen, da die TCM-Drogen nur zur Herstellung der Dekokte und Granulate verwendet werden sollen. Die neuen Monographien erscheinen im digitalen  DAC/NRF-Werk auch in englischer Form, da die meisten Hersteller und Lieferanten im nicht-deutschsprachigen Raum ansässig sind. Zu den beiden Monographien gibt es bewährte Prüfvorschriften für die Alternative Identifizierung sowie farbige Abbildungen, um eine einfache Identitätsprüfung in der Apotheke zu gewährleisten.

Die beiden neuen Monographien stehen stellvertretend dafür, dass DAC/NRF als Partner der deutschen Apotheken auftritt, um auch kurzfristig und schnell deren Anliegen in den Kommissionen des Europäischen und Deutschen Arzneibuchs zu platzieren beziehungsweise zu bekräftigen.

Neue Vorschrift für Pädiatrie

Die Erweiterung der Arzneimittelversorgung durch Rezepturarzneimittel spielt vor allem in der Pädiatrie eine wichtige Rolle, da dort häufig geeignete Fertigarzneimittel fehlen. Neu ist die Rezepturvorschrift Bisoprololfumarat-Lösung 0,5 mg/mL (NRF 10.9.) zur Anwendung bei Herzerkrankungen. Bisoprololfumarat muss wegen der langen Wirkdauer nur einmal täglich gegeben werden, was gegenüber anderen Betablockern ein Vorteil bei der Akzeptanz sein kann. Der Wirkstoff ist inzwischen als Rezeptursubstanz in kleiner Menge erhältlich, sodass die Lösung auch für die ambulante Versorgung angefertigt werden kann. Da Bisoprololfumarat nicht bitter schmeckt, wurde auf den Zusatz von Süßungsmitteln und Aromen verzichtet.

Wichtig bei der Konzeption pädiatrischer Arzneimittel ist auch die Auswahl geeigneter Konservierungsmittel. Neben Sorbinsäure werden oft Parabene in flüssigen Zubereitungen zum Einnehmen verarbeitet. Empfohlen wird hierbei die Verwendung von Methyl-4-hydroxybenzoat. Es zeigt keinen Effekt auf Estrogenrezeptoren und kann deshalb für die kindliche Entwicklung als unkritisch angesehen werden. Die Methyl-4-hydroxybenzoat-Lösung 0,2 % (NRF S.60.) ist eine anwendungsfertige Trägerlösung ähnlich dem Konservierten Wasser. Sie war bereits seit Längerem Bestandteil der NRF-Vorschrift Furosemid-Lösung 2 mg/mL / 10 mg/mL (NRF 26.2.) und wurde nun als Stammzubereitung aufgenommen.

Als dritte neue Herstellungsvorschrift ist Clobetasolpropionat-Gel 0,05 % (NRF 11.148.) hinzugekommen. Grundlage ist ein Carbomer-Gel, das sich gut auf der Haut verteilen lässt. Das Hydrogel ist für die kurzfristige Anwendung im akuten Schub entzündlicher, steroidsensibler Dermatosen bestimmt, vor allem solcher, die mit einer Verdickung beziehungsweise Verhornung der Haut einhergehen.

Kapitel »Einwaagekorrektur« neu gestaltet

Jede Aktualisierung beinhaltet auch die Überarbeitung allgemeiner Texte, Stoffmonographien und Rezepturvorschriften. Bei den Allgemeinen Hinweisen wurde das Kapitel I.2.1.1. Einwaagekorrektur neugestaltet. Beim Einstieg in das Kapitel finden sich nun die Grundregeln, die unter anderem erklären, wann eine Einwaagekorrektur vorgenommen werden soll. Die verschiedenen Fälle, nach denen Einwaagekorrekturfaktoren berechnet werden, sind anhand beispielhafter Rechenformeln dargestellt und machen die Rechenoperationen transparent, denen die etablierte Excel-Rechenhilfe zur Einwaagekorrektur zugrunde liegt.

Die Allgemeinen Hinweise I.12. Zubereitungen zur rektalen und vaginalen Anwendung wurden überarbeitet, unter anderem wegen grundlagenspezifischer Besonderheiten bei der Verpackung und einer Sortimentserweiterung bei Gieß- und Verpackungsformen aus Kunststoff. Erhältlich sind aktuell Folienstreifen für zehn und zwölf Zäpfchen. In den betreffenden Rezepturvorschriften wurde der Verweis auf die verschiedenen Folienstreifen in der Inprozessprüfung auf Masserichtigkeit ergänzt.

Zur NRF-Vorschrift Hydrocortisonacetat-Suspension 0,5 % mit Lidocainhydrochlorid-Monohydrat und Dexpanthenol (NRF 7.14.) zur Mundspülung bei Mukositis waren in der Vergangenheit häufig Fragen aus Apotheken eingegangen, weil sich die angegebenen Inprozessprüfungen in der Praxis nicht gut nachvollziehen ließen. Besondere Probleme bereitete die Solubilisation des enthaltenen Pfefferminzöls. Durch eine veränderte Herstellungstechnik und die Verwendung einer Fantaschale zum Anreiben konnte das Problem gelöst werden. Der Zusatz von Natriummonohydrogenphosphat-Dodecahydrat zur pH-Korrektur ist nur in einer der drei möglichen Zusammensetzungen tatsächlich nötig. Die Formeln sind deshalb zur besseren Übersicht im Abschnitt »Bestandteile« in eigenständigen Blöcken aufgeführt. Da die NRF-Vorschrift 7.13. Lidocainhydrochlorid-Monohydrat-Lösung 1 % mit Dexpanthenol mit Blick auf die pH-aktiven Wirkstoffe gleichartig ist, wurde auch sie entsprechend angepasst.

Zukünftig neue Sortieung 

Die NRF-Vorschriften werden regelmäßig auf potenzielle Streichungen durchgesehen. Das betrifft in DAC/NRF 2025/1 das Zinkoxid-Talkum-Puder (NRF 11.60.) sowie die Natriumchlorid-Augentropfen 5 % (NRF 15.23.). Puder haben in der Hautbehandlung kaum noch Relevanz. Hypertone Natriumchlorid-Augentropfen zur Anwendung in der Diagnostik und Behandlung von Hornhautödemen stehen als Fertigprodukte zur Verfügung. Alle weiteren Neuaufnahmen, Änderungen und Streichungen finden sich in der »Übersicht Aktualisierung« auf der Homepage des DAC/NRF-Werks.

Nach 24 Aktualisierungen beziehungsweise zwölf Jahren steht ein struktureller Umbruch des gedruckten DAC/NRF-Werks an. Der stete Zuwachs an Prüfvorschriften der Alternativen Identifizierung und des Farbteils erfordert eine Änderung in der Sortierung. Das Register befindet sich fortan am Ende des Werks in Ordner 7. Die NRF-Stammzubereitungen befinden sich künftig in Ordner 1. Dadurch können die Inhalte der Ordner 2 bis 5, DAC-Monographien, Alternative Identifizierung und Farbteil, aufgeteilt werden.

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