Frontalangriff auf Doc-Morris-Geschäftsmodell |
Was das Preisrecht betrifft: Der BGH erkennt die Zulässigkeit beider Barrabatt-Aktionen darin, dass sie sich unmittelbar auf den Rechnungsbetrag auswirkten. Insofern verstießen sie nicht gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchstabe a HWG und seien demnach »zulässige Geldrabatte«. Beide Aktionen verstießen laut den Urteilsgründen gleichwohl gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG, weil sie die damals im Arzneimittelgesetz festgeschriebene Rx-Preisbindung unterliefen.
Das Berufungsgericht habe aber »zu Recht angenommen, dass dieser Vorbehalt der Einhaltung der Arzneimittelpreisbindung gegenüber der Klägerin nicht angewendet werden darf«. Zugrunde liegt die Einschätzung des OLG, dass EU-Versender wie Doc Morris durch die deutsche Rx-Preisbindung nicht in ihrem Marktzugang behindert werden dürften.
Auch ein weiteres Argument der Kammer ließen die Richter nicht gelten. In der Revision hatte es geheißen, dass ein nach Abzug der Zuzahlung verbleibender Restbetrag oder der gesamte Rabattbetrag häufig mit dem Preis weiterer Produkte aus dem Sortiment verrechnet werde, die innerhalb derselben Bestellung verkauft würden und bei denen es sich auch um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handeln könne. Dem Argument stehe ein zuvor gehaltener Sachvortrag entgegen, so die Richter.
Die Richter sehen für eine erneute Vorlage des Sachverhalts an den EuGH »keine Veranlassung«. Hier stelle sich keine Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zuvor schon hinreichend geklärt worden wäre.