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Forderung nach EuGH-Urteil

Fremdbesitzverbot soll auch Patienten schützen

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwaltskanzleien bestätigt hat, fordern Mediziner eine analoge Regelung für ärztlich geleitete Einrichtungen. Das Argument, eine Beschränkung stehe dem EU-Recht entgegen, sei mit dem Urteil entkräftet. Der EuGH hatte bereits 2009 das Fremdbesitzverbot von Apotheken bestätigt.
Cornelia Dölger
21.01.2025  14:30 Uhr

Fremdinvestoren haben in Rechtsanwaltkanzleien nichts zu suchen. Das hat der Europäische Gerichtshof Ende vergangenen Jahres (EuGH) entschieden. Dem Urteil (Rs. C-295/23) vom 19. Dezember 2024 zufolge ist das Beteiligungsverbot von Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig und gerechtfertigt, damit die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleistet ist.

Das Luxemburger Urteil nehmen die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) jetzt zum Anlass, dringend ein analoges Verbot bei medizinisch geleiteten Einrichtungen zu fordern.  Denn mit dem Urteil stütze der EuGH die Forderung, auch Patientinnen und Patienten vor dem Einfluss durch Finanzinvestoren gesetzlich zu schützen.

Es sei »ein nicht zu erklärender Widerspruch«, dass der Gesetzgeber Regeln schaffe, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu sichern, und andererseits lasse sich die Politik dort, »wo es um unser höchstes Gut Gesundheit geht«, von der »irrigen Hoffnung« tragen, der Markt würde es schon richten, kritisierte BZÄK-Vizepräsident Konstantin von Laffert. 

»Einwand mancher Politiker endgültig vom Tisch«

Der KZBV-Vorstandsvorsitzende Martin Hendges ergänzte: »Der Einwand mancher Politiker und Investoren, eine Reglementierung der Investorenbeteiligung an Zahnarztpraxen sei verfassungs- oder europarechtswidrig, ist mit der Entscheidung des EuGH nun endgültig vom Tisch.« Die neue Bundesregierung müsse die Investorenregulierung dringend angehen. Die BZÄK und die KZBV hätten dazu Vorschläge aus dem Bereich des SGB V und des Zahnheilkundegesetzes vorgelegt.

Mit dem Urteil räumt der EuGH den EU-Mitgliedstaaten weiterhin das Recht ein, die Freien Berufe vor Einflüssen von Fremdinvestoren zu schützen. Das Unionsrecht stehe dem nationalen Recht nicht entgegen. Nach diesem ist es unzulässig, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden. Bei Verstoß droht der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Vielmehr sei die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs  durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, heißt es aus Luxemburg. Es sei zu gewährleisten, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben könnten, so das Gericht.

Dem EuGH-Verfahren lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Anwaltsgerichtshof (BayAGH) zugrunde. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte sich gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom November 2021 gewandt, nach dem ihr die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde. Zuvor hatte eine österreichische GmbH Geschäftsanteile an der Kanzlei zu ausschließlich finanziellen Zwecken erworben.

Der Ärzteschaft sind Fremdinvestoren schon lange ein Dorn im Auge. Bereits 2021 sprach sich der Ärztetag für ein Fremdbesitzverbot von Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) aus. Damit sollte der Besitz von ambulanten ärztlich geleiteten Einrichtungen auf Ärztinnen und Ärzte als persönliche Rechtsträger beschränkt werden.

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