Freie Apothekerschaft will Honorarerhöhung einklagen |
Alexander Müller |
26.03.2024 12:10 Uhr |
Das Apothekenhonorar in Höhe von derzeit 8,35 Euro wurde seit Jahren nicht angepasst. / Foto: PZ
Die Höhe des Apothekenhonorars ist in § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. In § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) wird zudem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, das Fixum durch Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrates »entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen«.
Das Fixum wurde zuletzt 2013 angepasst, von 8,10 auf 8,35 Euro. »Trotz Inflation, steigender Kostenquote und immer neuen Aufgabenübertragungen ist der Festzuschlag seit über zehn Jahren nicht erhöht worden und liegt nur geringfügig über dem Niveau im Zeitpunkt seiner Einführung im Jahr 2002«, moniert die Freie Apothekerschaft. Die Abkopplung der Apotheken von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sei eine der Hauptursachen für das anhaltende »Apothekensterben«.
Deshalb will die Freie Apothekerschaft jetzt vor Gericht ziehen. Der Verein hat den Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fiete Kalscheuer von der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein beauftragt, eine Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben. Als Kläger treten vier Mitglieder der Freien Apothekerschaft auf.
Die Klage stützt sich unter anderem auf ein Rechtsgutachten, das Rechtsanwalt Kalscheuer schon 2023 im Auftrag des Apothekers Yannick Detampel aus Schleswig-Holstein erstellt hatte. In dem Kurzgutachten »Zu den juristischen Möglichkeiten einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erhöhung des Fixbeitrags in § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)« kam der Anwalt zu dem Schluss, dass eine Klage rechtlich möglich, aber auch mit Risiken behaftet wäre und vermutlich viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
Die Zuständigkeit für das Apothekenhonorar soll mit der geplanten Apothekenreform ins Bundesgesundheitsministerium (BMG) wechseln. Stand jetzt stünde in einem Verfahren aber das Wirtschaftsministerium als Beklagter gegenüber. Und das heute von Robert Habeck (Grüne) geführte Ministerium hatte selbst schon einmal ein Gutachten zur Anpassung des Apothekenhonorars in Auftrag gegeben.
Die Unternehmensberatung 2hm kam seinerzeit zu dem Schluss, dass das Fixum sogar zu hoch sei. Die Apothekerseite müsste also damit rechnen, das dieses Gutachten im Prozess wieder hervorgeholt wird. Dem entgegensetzen will die Freie Apothekerschaft wiederum ein Gutachten von Andreas Kaapke.
Dass sich eine Klage gegen den Bund in diesem Spannungsfeld bewegt, hatte auch Rechtsanwalt Kalscheuer schon als Risiko für das Verfahren ausgemacht. Denn ein mit dem Apothekenhonorar normalerweise nicht befasstes Verwaltungsgericht könnte auch der Argumentation des Bundes folgen. Vermutlich würden sich die Richter aber gar nicht auf eine eigene Berechnung des Honorars einlassen, sondern das zuständige Ministerium auffordern, sich mit dem Fixum zu befassen. Das wäre zwar ein Achtungserfolg für die Apothekerschaft, würde sie inhaltlich aber auch nicht näher an eine Honorarerhöhung heranbringen, da quasi nur die aktuelle Gesetzeslage gespiegelt würde.
Zudem ziehen sich Verfahren vor den Verwaltungsgerichten regelmäßig lange hin. Mit einer Entscheidung in erster Instanz dürfte kaum noch in dieser Legislaturperiode zu rechnen sein, mit einem letztinstanzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wohl erst in einigen Jahren.
Die Freie Apothekerschaft will es darauf ankommen lassen: »Recht haben und Recht bekommen, sind bekanntlich zweierlei. Dennoch gehen wir das Risiko einer Klage ein, auch wenn wir wissen, dass nach der Erhöhung des Kassenabschlags, dem Skonto-Urteil und den weiter steigenden Kosten viele Apotheken das wie auch immer geartete Urteil nicht mehr erleben werden«, so die Vorsitzende Daniela Hänel.
Auch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG), mit dem der Kassenabschlag der Apotheken von 1,77 auf 2 Euro erhöht wurde, will die Freie Apotekerschaft anwaltlich überprüfen lassen. »Die im Vergleich mit allen anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen unverhältnismäßige Belastung der Apothekerinnen und Apotheker muss ein Ende haben«, so Hänel.
Die historischen Erfahrungen mit Klagen im Bezug auf die Honorargestaltung sind allerdings eher mau: 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Beitragssatzsicherungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.