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»Apps auf Rezept«
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Finanzkommission will DiGA-Preisfreiheit streichen

In ihrem Bericht zu möglichem Einsparpotenzial für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat die Finanzkommission auch Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) im Blick. Diese sollen künftig erst nach erfolgter Nutzenbewertung erstattet werden. Zudem sollen Versicherte für diese »Apps auf Rezept« Zuzahlungen leisten. Die Industrie hält dagegen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 09.04.2026  16:00 Uhr
Finanzkommission will DiGA-Preisfreiheit streichen

Um die defizitäre Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziell zu stabilisieren, hat die Finanzkommission Gesundheit zahlreiche Reformvorschläge ausgesprochen. Eine der 66 Empfehlungen betrifft die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) und deren Erstattung durch die Krankenkassen. Konkret empfiehlt die Kommission, das Erprobungsjahr dieser Anwendungen zu streichen und die Erstattung solcher Apps durch die GKV erst nach erfolgter Nutzenbewertung und entsprechender Preisverhandlung zu ermöglichen.Zudem sollen Versicherte analog zur Arzneimittelversorgung auch Zuzahlungen auf diese »Apps auf Rezept« leisten müssen.

Digitale Therapien sind im Zuge des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) seit Oktober 2020 als Kassenleistung erstattungsfähig. Bislang ist es so, dass Hersteller solcher Apps im Erprobungsjahr die Preise frei festsetzen können. Erst nach Ablauf der zwölf Monate sind finale Wirksamkeitsnachweise erforderlich. Abhängig vom konkreten Nutzen werden dann die Erstattungspreise verhandelt.

Nach GKV-Angaben wurden laut DiGA-Bericht vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2025 insgesamt 1,6 Millionen digitaler Therapien nach ärztlicher Verordnung oder Genehmigung von den Krankenkassen in Anspruch genommen. Die Leistungsausgaben der GKV für DiGA belaufen sich nach eigenen Angaben seit Beginn ihrer Verordnungsfähigkeit auf insgesamt rund 400 Millionen Euro. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Inanspruchnahme um 63 Prozent.

Voraussetzung für Erstattung: Aufnahme in DiGA-Verzeichnis

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Erstattung ist zunächst die Aufnahme der digitalen Therapie in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dafür prüft das Institut Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz/Datensicherheit sowie einen vom Hersteller nachzuweisenden positiven Versorgungseffekt. Ist solch ein Nutzen nicht abschließend belegt, wird die App zur Erprobung in die Liste aufgenommen. In dieser Zeit gelten erleichterte Anforderungen und der Hersteller darf den Preis zunächst frei festlegen. Derzeit sind dort 78 DiGA gelistet.

Genau dieses Erprobungsjahr bei freier Preisgestaltung kritisiert die Finanzkommission in ihrem Bericht. Unter Reformempfehlung Nummer 48 heißt es: »DiGA kosten im ersten Jahr nach der Zulassung deutlich mehr als nach den Verhandlungen mit dem GKV-SV, obwohl noch kein Nutzen nachgewiesen wurde.« Zudem würden die bei Antrag versprochenen Effekte im Erprobungszeitraum bei einer Vielzahl der DiGA nicht erreicht, sodass die GKV oftmals für DiGA gezahlt habe, die – im Nachhinein betrachtet – keinen Mehrwert erbracht haben. Darüber hinaus würden circa 22 Prozent der Therapien abgebrochen.

Laut Kommission ist die Tatsache, dass die initialen Herstellerpreise höher ausfallen als die verhandelten Preise, für einen Anteil von etwa 26 Prozent der Gesamtausgaben für DiGA in 2024 verantwortlich.

Durch die Streichung der Erprobungsregel und Preisfreiheit sieht die Kommission ein Einsparvolumen von rund 6 Millionen Euro in 2028. Die Zuzahlungen könnten zudem 2027 jährlich 7-12 Millionen Euro an Entlastung bringen.

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