EuGH-Urteil zu Amazon-Apotheken |
Alexander Müller |
04.10.2024 12:34 Uhr |
OTC-Verkäufe bei Amazon unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. / © Adobe Stock/Sundry Photography
Im Streit zwischen Apothekern hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Bestellungen von OTC-Arzneimitteln Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? Und können sich Konkurrenten wegen etwaiger DSGVO-Verstöße überhaupt vor den Zivilgerichten gegenseitig verklagen?
Beides haben die Luxemburger Richter in ihrer heutigen Entscheidung bejaht. »Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt«, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtshofs.
Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben, sind laut EuGH Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO, »auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf«. Folglich müsse der Verkäufer diese Kunden »klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise« über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.
Auch aus den Bestelldaten für OTC-Arzneimittel kann nämlich laut EuGH »mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person geschlossen werden«. Schließlich könne eine Verbindung zwischen dieser Person und einem Arzneimittel, seinen therapeutischen Indikationen und Anwendungen hergestellt werden. Hier nach der Verschreibungspflicht zu differenzieren, liefe aus Sicht der Luxemburger Richter dem mit der DSGVO verfolgten Ziel eines hohen Schutzniveaus entgegen.
Und Mitbewerber können mutmaßliche Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften auch als unlautere Geschäftspraxis gerichtlich beanstanden. »Die Möglichkeit der Mitbewerber, eine solche Klage zu erheben, besteht zusätzlich zu den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen, die in der DSGVO vorgesehen sind«, stellt der EuGH klar.
In einem früheren Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook hatte der EuGH bereits entschieden, dass auch Verbände juristisch gegen mutmaßliche Verstöße vorgehen dürfen. Mit der aktuellen Entscheidung werden auch Mitbewerber aktiv eingeschlossen. Dies trage unbestreitbar dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, begründet der EuGH. »Im Übrigen kann sich dies als besonders wirksam erweisen, da so zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO verhindert werden können.« Der BGH kann nach der Vorlage aus Luxemburg in beiden Fällen jetzt entsprechend entscheiden.