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Ausgleich für Botendienst-Honorar

EU-Versender fordern Zuschüsse zu Lieferkosten

Die EU-Versender fühlen sich durch das Botendienst-Honorar für Apotheker benachteiligt. In der Stellungnahme ihres Verbandes EAMSP zum Apotheken-Stärkungsgesetz erklären sie, dass sie sich diskriminiert fühlen: Wenn die Apotheken ihr Botendienst-Honorar dauerhaft bekommen, soll es für Versender Zuschüsse zu den Lieferkosten geben, so die Forderung.
Benjamin Rohrer
14.09.2020  13:00 Uhr

Am kommenden Mittwoch findet die Verbändeanhörung zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) statt. Inhaltlich involvierte Verbände haben dann die Möglichkeit, dem Gesundheitsausschuss des Bundestags ihre Argumente für weitere Änderungen am Gesetz vorzustellen. Die dazugehörigen schriftlichen Stellungnahmen der Verbände wurden dem Bundestag kürzlich zugesandt. Über die Forderungen der ABDA hatte die Pharmazeutische Zeitung bereits berichtet.

Eine interessante Stellungnahme steuert allerdings auch der EAMSP bei. Der Verband vertritt die Interessen der EU-Versandapotheken, darunter auch Doc Morris und die Shop Apotheke. In ihrem Forderungspapier beschweren sich die Versender über die von der Großen Koalition geplante dauerhafte Implementierung des Botendienst-Honorars für Apotheker. Zur Erinnerung: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte angekündigt, das während der Coronavirus-Krise eingeführte Honorar dauerhaft einführen zu wollen. Geprüft wird eine Verlängerung der entsprechenden Verordnung und eine Verankerung im VOASG.

Doc Morris & Co. sehen doppelte Diskriminierung

Die EU-Versender haben dafür kein Verständnis. Sie führen an, dass die Botendienst-Vergütung dazu führen könnte, die Grenzen zwischen Versandhandel und Vor-Ort-Versorgung zu verwischen. Es müsse vermieden werden, dass mit dem »Botendienst faktisch ein Versandhandel ohne Versandhandelserlaubnis entsteht«. Zudem stelle das Honorar eine »doppelte Diskriminierung« gegenüber den EU-ausländischen Versandapotheken dar. Schließlich könnten die Versender die Dienste aufgrund des Fremdbesitzverbots nicht anbieten. Zum anderen bestehe für die Vor-Ort-Apotheken im Botendienst eine Möglichkeit, ihren »Standortvorteil«, noch weiter auszubauen.

Ohnehin können die Versender nicht verstehen, warum die Lieferungen vergütet werden sollen. Schließlich müssten die Kosten für Lieferungen aus dem Versandhandel vom Patienten selbst getragen werden. Und so stellen Doc Morris & Co. die folgende Forderung auf: »Um eine Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Vor-Ort-Apotheken zu verhindern, fordern wir einen Zuschlag zu den Arzneimittellieferkosten für inländische und EU-ausländische Versandapotheken, die in der Höhe der Botendienstvergütung entspricht. Alternativ ist die Vergütung des Botendienstes abzuschaffen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken.«

EU-Versender kündigen Staatshaftungsansprüche an

Weniger überraschend ist die Argumentation der EU-Versender in Sachen Rx-Boni. Der EAMSP beschwert sich über das Ziel der Bundesregierung, dass sich die Anbieter im Apothekenmarkt keinen Preiswettbewerb liefern dürfen. Dafür fehle jegliche Begründung, kritisiert der Verband. Vielmehr könne der Preiswettbewerb Leistungsanreize für Präsenzapotheken schaffen und so die Versorgung verbessern.

Zudem stünde das von der Bundesregierung geplante Rx-Boni-Verbot für GKV-Versicherte »im fundamentalen Widerspruch« zum Wirtschaftlichkeitsgebot, weil es keine Kosten dämpfen würde. Das Boni-Verbot liefe sämtlichen Preissenkungsinstrumenten zuwider und sei daher nicht zu rechtfertigen. Und: Aus Sicht der EU-Versender ist es »inkohärent«, die Maßnahme nur auf den GKV-Markt zu beschränken und Privatversicherer auszulassen. Schließlich weist der Verband darauf hin, dass Deutschland möglicherweise Sanktionen drohen, sollte die Bundesrepublik das Urteil  es Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rx-Preisbindung nicht umsetzen.

Von daher kündigen die Versandhändler an, im Falle eines Bundestagsbeschlusses Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik geltend zu machen. Denn das VOASG stelle eine schwerwiegende Verletzung des Unionsrechts dar. »Vor diesem Hintergrund sind Schadensersatzansprüche der Betroffenen auf Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchsvoraussichtlich auch erfolgreich«, heißt es weiter.

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