EU-Einigung ermöglicht europaweiten E-Rezept-Abruf |
Jennifer Evans |
15.03.2024 09:26 Uhr |
Mit dem EHDS kommt ebenfalls eine gemeinschaftliche Nutzung der Daten für Zwecke des öffentlichen Interessens, der Politikgestaltung und Statistik. Dazu zählen etwa anonymisierte oder pseudonymisierte Gesundheitsdaten, einschließlich Gesundheitsakten, klinische Studien, Kostenerstattungen, genetische Daten, Wellness-Daten sowie Informationen aus öffentlichen Gesundheitsregistern und zu Ausgaben und Finanzierung des Gesundheitswesens. Laut Vereinbarung dürfen die Mitgliedstaaten bei sensiblen Daten wie Geninformationen aber selbst noch einmal nachschärfen.
Die Weitergabe der Daten zu Werbezwecken oder für Entscheidungen von Versicherungen, Kreditinstituten oder Arbeitgebern ist nicht zulässig. Die Abgeordneten setzten nach Angaben des EU-Parlaments jedoch durch, dass Patienten das Recht haben, sich – mit bestimmten Ausnahmen – gegen eine Nutzung ihrer Daten zu entscheiden. Damit weicht die Einigung vom Kommissionsvorschlag ab. Allerdings ist das nur möglich, wenn es nicht um ein öffentliches Interesse geht.
Es war ein großer Balanceakt, einen Kompromiss zwischen Datenschutz und Datensouveränität für die Patienten herzustellen. Die Einigung markiert damit das Ende zäher Verhandlungen. Auch die EU-Kommissarin für Gesundheit, Stella Kyriakides, freute sich über den heutigen Erfolg: »Unsere Gesundheitsunion baut auf Zusammenarbeit auf, und der Europäische Gesundheitsdatenraum wird eines der stärksten und sinnbildlichsten Beispiele dafür sein, was wir erreichen können, wenn wir zusammenarbeiten«, sagte sie.
Diese vorläufige Vereinbarung müssen die beiden Seiten noch formell annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. In den meisten Fällen ist das eine Formsache. Damit könnte das Parlament den EHDS noch in dieser Legislatur verabschieden.
Mit Blick auf die grenzüberschreitende Interoperabilität von E-Health-Anwendungen hatte sich die ABDA vor allem um das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Heilberufern gesorgt. Dies dürfe mit dem EHDS auf keinen Fall negativ beeinträchtigt werden, hatte Mathias Arnold, ABDA-Vizepräsident und Leiter der Europadelegation der Bundesvereinigung, im Zuge des Kommissionsvorschlags betont. Die Verwendung von Apothekendaten dürfe weder Geschäftsgeheimnisse der Betriebe preisgeben noch die Apotheken überfordern.
Das Problem: Die Apotheken betrifft die geplante Primärnutzung der Gesundheitsdaten zum Beispiel in Zusammenhang mit den pharmazeutischen Dienstleistungen. Für diese müssen sie Eckdaten ihrer Patienten abfragen und speichern. Künftig können dann außerdem Menschen aus dem EU-Ausland freiwillig Informationen an sie übermitteln. Das bedeutet: Die Offizinen werden zu Dateninhabern, deren Datenbestände womöglich für Dritte im Rahmen der Sekundärnutzung von Interesse sind. Arnold forderte daher: »Die Abfrage von Apothekendaten darf deshalb nur über zentrale nationale Stellen erfolgen.«
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.