Bei der Frage nach anfallenden Kosten für die Kopie einer Krankenakte entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun im Sinne des Patienten. / Foto: picture alliance/dpa
Die Ärzte dürfen laut der Entscheidung Patienten nur dann dafür zur Kasse bitten, wenn der Patient bereits einen ersten Durchschlag gratis erhalten hat, wie die Richter am heutigen Donnerstag in Luxemburg mitteilten.
Hintergrund ist ein Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH). Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Unterlagen, weil er einen Behandlungsfehler vermutete. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er - wie nach deutschem Recht vorgesehen – die Kosten dafür übernimmt.
Der EuGH entschied nun im Sinne des Patienten. In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei ein solches Recht verankert. Auch müsse der Antrag nicht begründet werden. Über den konkreten Fall muss nun das deutsche Gericht entscheiden.
Konkret stellten die Europäischen Richterinnen und Richter laut »tagesschau.de« fest, dass der Datenschutz ein »gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen« gewährleisten solle. Selbst wenn das für Ärzte Zeit und Aufwand bedeute - die wirtschaftlichen Interessen der Behandler müssten zurückstehen, damit das Auskunftsrecht der DSGVO praktisch wirksam sei. Wichtig sei auch, dass die Kopie vollständig sei, damit keine relevanten Daten ausgelassen oder falsch wiedergegeben werden.