Erste Abmahnung wegen neuer Rx-Rabatte verschickt |
Cornelia Dölger |
23.07.2025 12:54 Uhr |
Die Versender übersähen, dass das BGH-Urteil über die aktuell geltende Rechtslage nichts aussagt, sagt Nordrheins Kammerpräsident Armin Hoffmann. / © PZ/Alois Müler
Recht ist reine Auslegungssache – so erscheint es zumindest in diesen Tagen, kurz nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Rabatten. Nachdem der I. Zivilsenat am 17. Juli die Klage des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) gegen die Bonuspraxis des Versenders Doc Morris kassiert hatte und Rx-Rabatte auf der Grundlage einer alten Gesetzeslage für legitim befand, preschten die Versender vor. Dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf die Bremse trat und wissen ließ, dass die Preisbindung nach aktueller Rechtslage im SGB V weiterhin gelte, beeindruckte die Versender offensichtlich wenig; Doc Morris startete umgehend neue Rabattaktionen, Redcare (vormals Shop Apotheke) bezeichnete das BGH-Urteil als »Meilenstein« für die Arzneimittelversorgung.
Den neuen Aktionismus will die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) nun einfangen und schafft Fakten: Laut einer AKNR-Mitteilung hat die Kammer eine erste Abmahnung Richtung Versender verschickt. Denn: »Das aktuelle BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 bezieht sich ausschließlich auf die alte Rechtslage. Die neuen Aktionen bewegen sich in einem anderen rechtlichen Rahmen – insbesondere im Heilmittelwerberecht, mit dem die Patientinnen und Patienten vor einer unsachlichen Beeinflussung geschützt werden sollen«, so Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin Recht der AKNR.
Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer und der Kammer Nordrhein, ergänzte: »Ausländische Versender werten die Entscheidung aus Karlsruhe als Freibrief für jegliche Art der Werbung mit Rx-Rabatten. Dabei übersehen sie, dass das Urteil des BGH über die aktuell geltende Rechtslage nichts aussagt.«
Anlass für die Abmahnung ist eine neue Rabattaktion mit Rezept-Boni von bis zu 15 Euro pro Arzneimittel für gesetzlich sowie privat Versicherte. Die Aktion verstößt nach Ansicht der Kammer gegen das Heilmittelwerbegesetz; der Bonus stelle eine unzulässige Zuwendung dar. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieser Bonus später ausgezahlt oder mit einer Folgebestellung verrechnet werde.