Ersatzkassen verzichten auf Retax bei Entlassrezepten |
Cornelia Dölger |
19.03.2024 11:06 Uhr |
Das Dilemma der voneinander abweichenden Vorgaben für Apotheken und ausstellende Krankenhausärztinnen und –ärzte hatte seinen Anfang im vergangenen Juli genommen, als Änderungen im Entlassmanagement beschlossen wurden. Am Entlassmanagement sind mehrere Leistungserbringer beteiligt; ihre Verbände haben die Vorgaben in entsprechenden Rahmenverträgen geregelt.
Die Vorgaben für das Entlassmanagement in Apotheken sind in Anlage 8 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V festgehalten. Vertragspartner sind hier der DAV und der GKV-Spitzenverband. Anlage 8 bezieht sich aber gleichzeitig auf einen Rahmenvertrag, den die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-SV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geschlossen haben.
Seit Änderungen in diesem Rahmenvertrag im Juli vergangenen Jahres beschlossen wurden, gelten für Apotheken teils andere Vorgaben als für die ausstellenden Ärztinnen und Ärzte. Der Grund: Die Änderungen gelten nicht für besagte Anlage 8 – ein Dilemma, das Retaxationen geradezu heraufbeschwört.
Zum Beispiel müssen Krankenhäuser demnach anstelle der BSNR das Standortkennzeichen des Krankenhauses nach § 293 Absatz 6 SGB V eintragen (»77«). Reha-Einrichtungen hingegen verwenden weiterhin die BSNR in der Codierleiste.
Auch die Pseudo-Arztnummer »4444444«, die bislang sowohl Krankenhäuser als auch Reha-Einrichtungen genutzt haben, dürfen Verordnende aus Kliniken nun nicht mehr verwenden, sondern nur noch für die Versorgung zugelassene Arztnummern (Krankenhausarztnummern/lebenslange Arztnummern) angeben. Über die Hintergründe hat die PZ ausführlich berichtet.
Aus Not hatte der DAV die Apotheken bereits dazu aufgerufen, Entlassrezepte mit unheilbaren Formfehlern als Privatrezepte zu behandeln. »Dieser unhaltbare Zustand muss sich dringend ändern«, so DAV-Chef Hans-Peter Hubmann im vorigen Sommer.