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Einigung bis Jahresende

Ersatzkassen verzichten auf Retax bei Entlassrezepten

Seit für Apotheken andere Regeln beim Entlassmanagement gelten als für die Ausstellenden, schwebt über Entlassrezepten das Damoklesschwert der Retaxation. Nun informiert der Deutsche Apothekerverband (DAV), dass die Ersatzkassen bis Ende des Jahres auf Beanstandungen verzichten wollen.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 19.03.2024  11:06 Uhr

Die Vertragspartner haben demnach eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart und wollen sich rechtzeitig über eine mögliche Verlängerung verständigen, heißt es heute im ABDA-Newsroom.

Bereits Ende vergangener Woche hatte der Apothekerverband Schleswig-Holsten (AVSH) in einem Sonderrundschreiben Details genannt. Demnach erklären sich BARMER, DAK, HEK, hkk, KKH und  TK bereit, folgende Regeln bei der Versorgung von Versicherten mit Entlassrezepten ab 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gegen sich gelten zu lassen:

Enthalte eines der Felder (Personalienfeld oder Codierzeile) die »75« und das jeweils andere Feld die »77«, verwende das Rechenzentrum zur Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld, so der AVSH.

Auch die AOK Nordwest sieht laut AVSH von Beanstandungen im Rahmen des Entlassmanagements ab. Diese Regelung werde für Rezepte mit Ausstellungsdatum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 verlängert, so der AVSH, soweit es nicht vorher zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Einigung zum Entlassmanagement gebe. Dieser Retaxverzicht gelte aktuell weiterhin nur für die AOK Nordwest.

Änderung der Rahmenverträge

Das Dilemma der voneinander abweichenden Vorgaben für Apotheken und ausstellende Krankenhausärztinnen und –ärzte hatte seinen Anfang im vergangenen Juli genommen, als Änderungen im Entlassmanagement beschlossen wurden. Am Entlassmanagement sind mehrere Leistungserbringer beteiligt; ihre Verbände haben die Vorgaben in entsprechenden Rahmenverträgen geregelt.

Die Vorgaben für das Entlassmanagement in Apotheken sind in Anlage 8 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V festgehalten. Vertragspartner sind hier der DAV und der GKV-Spitzenverband. Anlage 8 bezieht sich aber gleichzeitig auf einen Rahmenvertrag, den die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-SV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geschlossen haben.

Seit Änderungen in diesem Rahmenvertrag im Juli vergangenen Jahres beschlossen wurden, gelten für Apotheken teils andere Vorgaben als für die ausstellenden Ärztinnen und Ärzte. Der Grund: Die Änderungen gelten nicht für besagte Anlage 8 – ein Dilemma, das Retaxationen geradezu heraufbeschwört.

DAV: Entlassrezepte mit unheilbaren Fehlern als Privatrezepte behandeln

Zum Beispiel müssen Krankenhäuser demnach anstelle der BSNR das Standortkennzeichen des Krankenhauses nach § 293 Absatz 6 SGB V eintragen (»77«). Reha-Einrichtungen hingegen verwenden weiterhin die BSNR in der Codierleiste. 

Auch die Pseudo-Arztnummer »4444444«, die bislang sowohl Krankenhäuser als auch Reha-Einrichtungen genutzt haben, dürfen Verordnende aus Kliniken nun nicht mehr verwenden, sondern nur noch für die Versorgung zugelassene Arztnummern (Krankenhausarztnummern/lebenslange Arztnummern) angeben. Über die Hintergründe hat die PZ ausführlich berichtet.

Aus Not hatte der DAV die Apotheken bereits dazu aufgerufen, Entlassrezepte mit unheilbaren Formfehlern als Privatrezepte zu behandeln. »Dieser unhaltbare Zustand muss sich dringend ändern«, so DAV-Chef Hans-Peter Hubmann im vorigen Sommer.

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