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Rabattverträge

Ersatzkassen lockern Abgaberegeln für Arzneimittel

Nachdem angesichts der Corona-Epidemie  gestern die AOK Rheinland/Hamburg die Umsetzung der Rabattverträge zeitweise ausgesetzt hat, lockern nun auch die Ersatzkassen für Apotheker die Abgaberegeln bei Arzneimitteln.
Ev Tebroke
18.03.2020  16:14 Uhr

Schon lange kritisieren die Apotheken den enormen bürokratischen und zeitlichen Aufwand bei der Umsetzung der von den Krankenkassen vorgegebenen Abgaberegeln für Arzneimittel. Die Einhaltung von Rabattverträgen und die Pflicht zur Abgabe von Importarzneimitteln erschwert die Belieferung von Rezepten oft erheblich. Angesichts der aktuellen Corona-Epidemie bedeuten diese Regeln aber auch ein zusätzliches Infektionsrisiko für die Patienten, da diese die Apotheke oft erneut aufsuchen müssen, weil das von ihrer jeweiligen Krankenkasse vorgesehene Präparat zunächst nicht vorrätig war. Viele Apothekerverbände fordern derzeit deshalb zumindest eine temporäre Aussetzung der Rabattverträge. Nun reagieren die Kassen: Der Verband der Ersatzkassen (vdek) teilte heute mit, die Rabattvertragsregelungen zu lockern - zunächst befristet bis zum 30. April. Ziel sei es, die Zahl der Personenkontakte in Apotheken zu reduzieren und damit das Risiko einer Infektion mit dem neuen Coronavirus zu verringern.

»Ab sofort können Apotheker den Versicherten der Ersatzkassen statt einer rabattierten Arznei auch nicht-rabattierte Arzneimittel ausgeben«, so der vdek. Dies gelte dann, wenn das rabattierte Medikament in der Apotheke, die der Patient aufsucht, nicht mehr vorrätig ist. Die Regelung soll verhindern, dass die Betroffenen die Apotheke ein weiteres Mal aufsuchen müssen, um ein dort bestelltes Medikament abzuholen oder das Medikament aus einer anderen Apotheke holen müssen.

»Mit der kurzfristig getroffenen Regelung zur Arzneimittelabgabe schützen wir insbesondere ältere und vorerkrankte Patienten, die Apotheken besonders häufig aufsuchen«, erklärte vdek-Chefin Ulrike Elsner. Zugleich sei es ein Beitrag zur Verringerung des allgemeinen Infektionsrisikos.

Abgesehen von den Ausnahmeregeln sind die Apotheken laut vdek aber grundsätzlich weiterhin zur Einhaltung der Rabattverträge verpflichtet.

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