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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Erneute Hüffenhardt-Schlappe für Doc Morris

Der niederländische Versandhändler Doc Morris darf nach einem Gerichtsurteil keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr bringen. Mit seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ein Verbot dieses Verkaufsmodells durch das Regierungspräsidiums Karlsruhe für rechtmäßig.
dpa
PZ
12.11.2021  09:20 Uhr

Damit wiesen die Mannheimer Richter die Berufung der Niederländer gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem April 2019 zurück. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren das Verbot des Apotheken-Automaten bestätigt. Der VGH entschied nun über das vom Regierungspräsidium ausgesprochene Verbot des Automaten, und damit über den verwaltungsrechtlichen Strang des Falls.

Im April 2017 hatte Doc Morris kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke im nordbadischen Hüffenhardt den Betrieb eines Automaten aufgenommen. Zum Start des Automaten hatte der EU-Versender sogar RX- und OTC-Arzneimittel angeboten, war später dann auf ausschließlich OTC umgestiegen. Insgesamt war der Automat aber nur wenige Tage geöffnet, bis das Regierungspräsidium eine Sperre verhängte. Kunden konnten per «pharmazeutischer Videoberatung» Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht.

Apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente für den Endverbrauch dürften nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden, argumentierte der 9. Senat des VGH. Doc Morris habe keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet. Deshalb komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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