EPA-Honorar für Apotheken wird verhandelt |
Im kommenden Jahr werden Apotheken verpflichtet, die Medikation in der elektronischen Patientenakte zu ergänzen. / Foto: ABDA
Die EPA ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Kernstück des Digital-Gesetzes. Sie soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen. Als erster Schritt wird ein digital unterstützter Medikationsprozess eingeführt.
Die Beteiligung der Apotheken ist in § 346 Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt, der mit dem Digital-Gesetz (DigiG) neu gefasst wurde: »Apotheker haben bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen«, heißt es dort. Sie müssen bestimmte Daten des Versicherten in der EPA speichern, soweit der Versicherte diesem Zugriff nicht widersprochen hat. Aufgaben in diesem Zusammenhang können auf pharmazeutisches Personal übertragen werden.
Die Apotheken sollen diese Leistung nicht umsonst erbringen, sondern gemäß § 346 Absatz 4 SGB V »eine zusätzliche Vergütung« erhalten. Zur Höhe des neuen Honorars gibt der Gesetzgeber aber nichts vor, das Nähere sollen wie gewohnt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) aushandeln. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle.
Diese Verhandlungen werden durch den DAV derzeit vorbereitet, wie ein Sprecher auf Nachfrage der PZ mitteilte. Aus verhandlungstaktischen Gründen würden aber derzeit keine weiteren Auskünfte zu Ablauf und Inhalten gegeben. Auch der GKV-SV gibt sich noch zugeknöpft: »Wir halten uns in bewährtem Maße daran, dass wir uns nicht zu laufenden Verhandlungen äußern«, so ein Sprecher.
Das BMG hat klare Vorstellungen davon, wie sich die Aufgaben der Leistungserbringer im Zusammenhang mit der EPA ändern werden. »Anders als bisher, stellen Leistungserbringer künftig bestimmte Gesundheitsdaten und Dokumente nicht mehr auf Verlangen der Versicherten in die EPA ein, sondern sie sind gesetzlich dazu verpflichtet.« Auch Apothekerinnen und Apotheker sowie pharmazeutisches Personal seien im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln betroffen.
Bei Änderungen der Medikation müssen sie gemäß § 31a Absatz 3a SGB V die Daten des elektronischen Medikationsplans (EMP) in der EPA aktualisieren. Für diesen Zweck dürfen Apotheken im jeweiligen Versorgungskontext auf die EPA zugreifen. »Hierbei nutzen Apotheken künftig die Medikationsliste, die eine Übersicht über alle verordneten und abgegebenen Arzneimittel bildet. Die Medikationsliste ist ebenfalls die Grundlage für die Erstellung und Aktualisierung von Medikationsplänen der Versicherten«, erklärt das BMG.