EPA-Honorar für Apotheken wird verhandelt |
Apotheken speichern die abgegebenen Arzneimittel in der EPA, sofern dies nicht bereits über den E-Rezept-Fachdienst geschehen ist. Im Rahmen der Einführung des digital gestützten Medikationsprozesses seien dies zunächst insbesondere Daten zu frei verkäuflichen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, so das BMG. Die »Befüllungsverpflichtung‹« gilt, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Was die Vergütung betrifft, verweist das Ministerium auf die Verhandlungen zwischen DAV und GKV-SV.
Die ersten Krankenkassen informieren jetzt über die EPA. Versicherte haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, ansonsten stellt die Kasse zum 15. Januar 2025 eine EPA bereit. Perspektivisch sollen darin alle relevanten Behandlungsinformationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Berichte und die Medikation zusammengeführt werden.
Die Versicherten können aber selbst bestimmen, welche Daten darin gespeichert werden sollen. Sie können auch Dokumente auszublenden oder bestimmte Praxen oder Apotheke von der Einsicht ausschließen. Die Zustimmung zur Nutzung der EPA kann auch widerrufen werden.
Für die Praxen ist laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) aber noch etwas Zeit. Am 15. Januar geht es zunächst in den Modellregionen Franken und Hamburg los. Die Pilotphase dauert demnach vier Wochen. Verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Als Starttermin strebe das BMG den 15. Februar an. Massenhafte Ausfälle wie beim Start des E-Rezepts Anfang 2024 sollen möglichst vermieden werden.