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Kinderarzneimittel

Einfacherer Austausch in Apotheken bald möglich

Der Bundesrat hat heute grünes Licht für das Pflegestudiumstärkungsgesetz gegeben. Damit gilt in Kürze der erleichterte Austausch von bestimmten Kinderarzneimitteln in Apotheken.
Anne Orth
24.11.2023  15:00 Uhr

Um mehr Menschen zu motivieren, ein Pflegestudium aufzunehmen, erhalten Studierende in der Pflege künftig während ihres gesamten Studiums eine Vergütung. Das sieht das Pflegestudiumstärkungsgesetz vor, dem der Bundesrat am heutigen Freitag zugestimmt hat. Diejenigen, die bereits ein Pflegestudium begonnen haben, bekommen die Vergütung für die verbleibende Studienzeit. Die akademische Pflegeausbildung erfolgt künftig im Zuge eines dualen Studiums mit Ausbildungsvertrag. Das Gesetz vereinheitlicht und vereinfacht außerdem Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte und regelt insbesondere bundesrechtlich einheitlich den Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen.

Mit dem Gesetz treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch weitere Änderungen in Kraft. Dazu gehören Lockerungen beim Austausch bestimmter Kinderarzneimittel in Apotheken. Sie sind Teil des Fünf-Punkte-Plans, den Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) am 14. September gemeinsam mit Vertretern der Apotheker- und Ärzteschaft vorgestellt hatte. Damit sollen Apothekerinnen und Apotheker besser auf Lieferengpässe reagieren können.

Konkret soll laut dem Fünf-Punkte-Plan der Austausch von Kinderarzneimitteln einer Dringlichkeitsliste weiter ausgeweitet und erleichtert werden. Bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, das auf der Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel steht, können Apotheken »dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen«.

Schutz vor Retaxationen

Für die Herstellung von Rezepturen und für den Austausch der Darreichungsform wird bei Arzneimitteln auf der Dringlichkeitsliste eine Retaxation ausgeschlossen, genauso wie eine Beanstandung in Wirtschaftlichkeitsprüfungen für die Ärzteschaft. Die ABDA lehnt die Kopplung an die Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ab. Die Liste sei weder praktikabel noch rechtssicher, hieß es. Zudem fordert die Bundesvereinigung grundsätzlich mehr Spielraum für den Arzneimittelaustausch in Apotheken. 

Mit dem »Omnibus-Gesetz« werden noch weitere Regelungen wirksam. Diese betreffen unter anderem eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie, Versorgungsansprüche bei Impfschäden und Regelungen zur häuslichen Krankenpflege. Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, einige Einzelregelungen gelten erst ab dem 1. Januar 2024.

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