Eindeutige Regeln für den Arbeitskontext |
Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht: Dem Arbeitnehmer ist die weitere Tätigkeit zu untersagen oder zumindest freizustellen. Insbesondere im Umgang mit Medikamenten darf die Arbeitstauglichkeit der Arbeitnehmer nicht in Zweifel stehen.
Dazu sind Kontrollmechanismen nötig. Es ist möglich, verdachtsunabhängige Kontrollen arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist eine verdachtsunabhängige Kontrolle unzulässig.
Daneben besteht auch die Möglichkeit von anlassbezogenen Verdachtskontrollen. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Arbeitnehmer aufgrund des Konsums von Drogen in seiner Arbeitstauglichkeit eingeschränkt ist, darf der Vorgesetze ihn zur Mitwirkung an einer Kontrolle auffordern. Eine Kontrolle darf jedoch nicht erzwungen werden. Wird die Kontrolle aber verweigert, könnte dies ein Indiz für einen Drogenmissbrauch sein.
Anders sieht es beim Freizeitkonsum aus. Außerhalb der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er Drogen konsumiert. Er muss keinerlei Rechenschaft über seine Freizeitaktivitäten ablegen. Auch nicht darüber, ob er Drogen zu sich nimmt. Erst dann, wenn der Konsum während der Freizeit die konkrete Arbeitstauglichkeit beeinflusst, darf der Arbeitgeber einschreiten. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Geht es jedoch um konkrete Suchtmittelabhängigkeit, so steht das Interesse der Apothekenleitung an einem funktionierenden Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des süchtigen Arbeitnehmers gegenüber. Deswegen sind Fragen nach dem Gesundheitszustand (also auch Fragen nach einer etwaigen Suchtmittelabhängigkeit) nur zulässig, wenn damit die Arbeitsplatzeignung festgestellt werden soll. Soweit keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegen, ist gelegentlicher Alkohol- und Drogenkonsum ausschließlich der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen.
In sicherheitsrelevanten Bereichen kann eine Frage nach dem Konsum konkreter Drogen auch zulässig sein. Dazu dürfte insbesondere wegen der Nähe zu Betäubungsmitteln und die damit einhergehende Konsum- beziehungsweise Rückfallgefahr auch heilberufliche Arbeit zählen.
Eine andere Beurteilung könnte sich aber auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergeben, wenn man die Suchtmittelabhängigkeit nach §§ 1, 7 AGG als Behinderung einstuft. Dies hat der Bundesarbeitsgericht (BAG) bei illegalem Drogenkonsum bereits bejaht (BAG, Urteil vom 11. Januar 2004, Az. 10 AZR 188/03).
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.