Eindeutige Regeln für den Arbeitskontext |
Joint statt Zigarette in der Arbeitspause? Vorausschauend sollten Betriebsordnungen neben Alkoholverbot auch eine eindeutige Regelung zum Cannabiskonsum enthalten, so der juristische Rat. / © Adobe Stock/Aleksej
Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland erlaubt. Für Arbeitgeber ergeben sich daher neue arbeitsrechtliche Fragestellungen. Und Regelungsbedarf. Vorausschauend sollten Betriebsordnungen neben Alkoholverbot auch eine eindeutige Regelung zum Cannabiskonsum enthalten.
Grundsätzlich gilt zwar, dass in Fällen, in denen die Arbeitstätigkeit durch den Konsum von Drogen beeinflusst wird, der Konsum auch ohne konkrete Anweisung verboten ist. Trotzdem ist eine klare Anordnung empfehlenswert, um etwaigen Auseinandersetzungen und Missverständnissen aus dem Weg zu gehen. So sollte der Konsum von Cannabis explizit innerhalb der Betriebsordnung benannt sein. Der Cannabiskonsum darf nicht zu einer Situation führen, durch den der Konsument sich selbst oder andere gefährden könnte. Insbesondere im Umgang mit bestimmten Medikamenten ist ein absolutes Verbot unumgänglich.
Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, tatsächliche Ausfallerscheinungen des konsumierenden Arbeitnehmers zu beweisen. Sondern es ist ausreichend, dem Arbeitnehmer einen Drogenkonsum im zeitlichen Kontext zur Arbeit nachzuweisen. Dies würde eine potenzielle Sanktionierung als Pflichtverstoß erleichtern.
Wird kein explizites Verbot vereinbart, sind Verhaltensauffälligkeiten, die auf den Konsum jeglicher – auch legaler – Drogen zurückzuführen sind, selbstverständlich trotzdem abmahnfähig und können unter Umständen ebenfalls eine Kündigung begründen.
Insbesondere für Botenfahrer ist ein Verbot von besonderer Relevanz. Hier folgen für den etwaig konsumierenden Botenfahrer nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern unter Umständen direkte strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Verfolgungen.
Grundsätzlich ist es ratsam, die bisherigen Regelungen über den verbotenen Konsum noch einmal zu überprüfen und gegenüber den Arbeitnehmern erneut klarzustellen, dass dies auch für legale Drogen gilt.
Wenn jedoch der konkrete Verdacht besteht, dass ein Arbeitnehmer Drogen konsumiert, muss der Arbeitgeber handeln. Sich während der Arbeitszeit zu berauschen, stellt einen Arbeitsvertragsverstoß dar. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommen neben Ermahnung und Abmahnung auch der Ausspruch einer Kündigung in Betracht.