Ein Streit um Boni und Schadenersatz |
Cornelia Dölger |
31.07.2025 12:24 Uhr |
Die Doc-Morris-Seite räumte heute allerdings ein, dass sie zwei der Streitpunkte fallenlassen werde. »Da wollen wir uns sicherlich jetzt nicht mehr verkämpfen und das weiter verfolgen«, so der Rechtsanwalt. Die Punkte hatte der EuGH bereits im Februar als europarechtswidrig eingestuft, weil sie gegen den EU-Arzneimittelkodex verstießen.
Allerdings betonte die Doc-Morris-Seite, dass Preiswettbewerb von EU-Seite doch durchaus gewollt sei. Dieser solle auch über Barrabatte hinausgehen. Solche hatte der EuGH als unionsrechtskonform eingestuft. Sie schlössen allerdings die von der Zuzahlung befreiten Patienten nicht ein, so die Rechtsanwältin. Daher müsse es auch Gutschriften geben.
Der Richter erwiderte, dass der EuGH nicht jeden Preiswettbewerb freigeben wolle. Etwa müssten Gewinnspiele demnach nicht möglich sein. »Der Wettbewerb findet doch statt, indem der Preis unmittelbar gesenkt wird. Alles andere trägt das Argument der Unsachlichkeit in sich.«
Wie kleinteilig der Streit über die Zulässigkeit der Verfügungen und damit über die Frage nach dem Anspruch auf Schadenersatz geworden ist, zeigte die längere Einlassung von Richter und Kammerseite zu einer Formulierung im Kleingedruckten einer Reklameaktion. An dem Wort »oder« werde zu entscheiden sein, ob die Aktion unerlaubte Werbung darstelle oder nicht. Konkret ging es um einen Gutschein von 10 Euro bei Rx-Rezepteinsendung, die sofort abgezogen werden – oder aber nur bei gleichzeitiger bei OTC-Bestellung ab einem bestimmten Eurowert.
Angesichts des komplexen Sachverhalts erschien heute eine Klärung in einiger Ferne. Ein Urteil gab es mithin noch nicht, allerdings soll der Termin für die Urteilsverkündung heute bekannt gegeben werden.