| Ev Tebroke |
| 09.04.2026 15:30 Uhr |
Das OVG sieht jedoch keine Legitimation für ein Eilverfahren und eine damit einhergehende Streichung der Niederlande von der Länderliste. In seiner Entscheidung vom 31. März (AZ. 9 B 864/24), die der PZ vorliegt, bestätigt das OVG die Entscheidung der Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht Münster habe den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin (im Wege der einstweiligen Anordnung) zu verpflichten, die Länderliste vom 5. Juli 2011 zu aktualisieren und anzupassen mit der Folge, dass die Niederlande von der Liste gestrichen werden, zu Recht abgelehnt, so das OVG.
Die Antragsteller hätten nicht ansatzweise dargelegt, »dass und inwiefern sie wirtschaftlich existenziell bedroht seien, ihnen in absehbarer Zeit also die Betriebsaufgabe drohe, weil sich der Versandhandel aus den Niederlanden auf die in ihren Apotheken generierten Einnahmen auswirke. Der Verweis auf ein bereits eingesetztes ›Apothekensterben‹ lasse nicht auf eine konkrete Bedrohung der Betriebe der Antragsteller schließen«.
Weiter heißt es, das Verwaltungsgericht habe entscheidungstragend angenommen: Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten würden circa 84 Prozent des durchschnittlichen Gesamtumsatzes einer Apotheke durch die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel generiert, der Versandhandel belaufe sich in diesem Bereich nur auf etwa 1 Prozent.
Auch dürften deutsche Apotheken Lieferdienste anbieten, die den Verbraucher in weiten Teilen des Bundesgebiets deutlich schneller erreichen dürften als ein Versand aus den Niederlanden. Ferner belegten Umfragen, dass 79 Prozent der 2021 befragten Bundesbürger angegeben hätten, eher in einer Apotheke einzukaufen als online zu bestellen. »Es sei nicht erkennbar, dass die Einführung des E-Rezepts, die Werbung niederländischer Versandapotheken mit Rabatten oder deren Gewährung in absehbarer Zeit daran etwas änderten.«