| Ev Tebroke |
| 09.04.2026 15:30 Uhr |
Aus Sicht der Apothekerschaft hierzulande halten sich manche EU-Versender beim Arzneimittelversand nicht an die deutschen Vorschriften. / © Adobe Stock/splitov27
Welche Länder Medikamente nach Deutschland versenden dürfen, das ist seit 2011 auf der sogenannten Länderliste vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt. Diese nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) geführte Liste erlaubt den Arzneimittelversand nach Deutschland nur aus Staaten mit vergleichbarem Sicherheitsstandard (EU/EWR). Derzeit umfasst sie die Länder Island, die Niederlande (nur mit Präsenzapotheke), Schweden (nur verschreibungspflichtig) und Tschechien (nur nicht-verschreibungspflichtig).
Kritiker bemängeln schon länger, dass die Standards häufig nicht den hierzulande geltenden Vorgaben entsprechen. Vor allem in den Niederlanden ansässige EU-Versender wie Doc Morris und Shop Apotheke sorgen mit ihrem teils aggressiven Marktgebaren und damit einhergehenden umstrittenen Geschäftspraktiken, wie etwa Rx-Boni, für Unmut in der deutschen Apothekerschaft. Zudem hielten sie sich nicht an die hierzulande geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung. Hier ist etwa auch das Thema Temperaturkontrolle immer wieder Streitthema.
Die Freie Apothekerschaft (FA) hatte zuletzt per Eilantrag versucht, eine Aktualisierung der Liste zu erzwingen und die Niederlande aus der Liste streichen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat den Eilantrag nun abgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Aus Sicht des OVG besteht demnach kein Rechtschutzinteresse.
Der FA hatte zuletzt bemängelt, dass das niederländische Recht anders als das deutsche keine speziellen Regelungen zur Qualitätssicherung beim Arzneimittelversand treffe. Vielmehr vertraue der niederländische Gesetzgeber auf eine freiwillige Selbstkontrolle. Zudem könnten sich in den Niederlanden wegen des fehlenden Fremdbesitzverbotes große Apothekenketten in Form von Kapitalgesellschaften bilden.
Daniela Hänel, Erste Vorsitzende des FA, hatte unter anderem kritisiert, die Zulassung zum Rx-Versand nach Deutschland aus den Niederlanden habe mittlerweile Ausmaße angenommen, »dass man den Eindruck gewinnen muss, die hiesigen Apotheken würden bewusst aufs Heftigste diskriminiert«.
Ein juristisches Kurzgutachten im Auftrag des FA war 2024 zu folgendem Ergebnis gekommen: »Das niederländische Recht genügt nicht den deutschen Sicherheitsstandards im Arzneimittelversand. Die Vorgaben des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a AMG werden insofern nicht gewahrt. Problematisch ist vor diesem Hintergrund, dass die deutschen Behörden die Vereinbarkeit des niederländischen mit dem deutschen Arzneimittelrecht wegen der »Länderliste« aus dem Jahr 2011 auf der Grundlage von § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG nicht überprüfen. Die »Länderliste« stellt verbindlich fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung vergleichbare Sicherheitsstandards in den genannten Mitgliedstaaten vorlagen.«