»Dringlichkeitsliste« verzögert |
Alexander Müller |
01.12.2023 14:30 Uhr |
Bei Nichtverfügbarkeit von Kinderarzneimitteln gelten ab dem 1. Dezember erleichterte Austauschregeln. / Foto: Getty Images/Luis Alvarez
Bundesgesundheitsminister Professort Karl Lauterbach (SPD) hatte bereits am 14. September gemeinsam mit Vertretern der Apotheker- und Ärzteschaft einen Fünf-Punkte-Plan gegen Lieferengpässe vorgestellt. Die gesetzliche Änderung in §129 Absatz 2b SGB V wurde im Omnibusverfahren mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) umgesetzt.
Damit wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ermächtigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die »Dringlichkeitsliste« zu erstellen. Die konkreten Pharmazentralnummern (PZN) sind seit Anfang November bekannt, die Liste gilt laut BfArM ab dem 1. Dezember.
Allerdings steht die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt immer noch aus – damit sind die Regelungen zum erleichterten Austausch bei Kinderarzneimitteln noch nicht in Kraft getreten. Die ABDA weist darauf hin, dass es mit den Krankenkassen keine gesonderten Absprachen gibt. »Sollte die Liste in der Software schon angelegt sein, hat diese also noch keine Wirkung.«
Nach der Neuregelung können Apotheken, bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V abzugebenden Arzneimittels, das Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform, ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen.
Die ABDATA hat den Softwarehäusern zum 1. Dezember Informationen zur Verfügung gestellt, welche PZN auf der aktuellen BfArM-Liste stehen. Die werden in der EDV dann entsprechend angezeigt und die Verordnungsvorgaben erklärt. Nach der Prüfung heißt es am Ende beispielsweise: »Alle im Rahmenvertrag vorgesehenen Abgabemöglichkeiten sind ausgeschöpft.« Und: Eine Änderung der Verordnung sei nicht notwendig, um den Patienten oder die Patientin vertragskonform zu versorgen. Das gilt allerdings erst, wenn die Neuregelung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.
Überdies müssen die Apotheken auch nach Inkrafttreten der Regeln zunächst die Abgabe-Rangfolge beachten – also Rabattverträge, vier preisgünstigste Generika, Importe überprüfen. Das BMG hatte diese enge Auslegung des GKV-Spitzenverbands bestätigt, als es um die Abgabeerleichterungen im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) ging. Einziger Vorteil der Dringlichkeitsliste ist, dass die Apothekenteams beim Austausch der Darreichungsform keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt / der Ärztin halten müssen. Das ginge aber auch bei einer Akutversorgung.