»Dringlichkeitsliste« gilt ab 1. Dezember |
Alexander Müller |
03.11.2023 16:30 Uhr |
Mit der »Dringlichkeitsliste« sollen die Apotheken besser auf Lieferengpässe reagieren können. / Foto: Adobe Stock/cherryandbees
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) wurde das BfArM ermächtigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/2024« zu erstellen. Diese enthält laut BfArM »essentielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die in der kommenden Infektionssaison möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen«.
Anders als in der ersten Version der Liste, ist die jetzt veröffentlichte Fassung PZN-basiert. Knapp 350 Arzneimittel sind hier aufgeführt, darunter vor allem Antibiotika-Säfte beziehungsweise Trockensäfte mit Amoxicillin (solo und mit Clavulansäure), Azithromycin, Cefaclor, Cefadroxil, Cefixim, Cefpodoxim, Cefuroxim, Clarithromycin, Clindamycin, Erythromycin, Phenoxymethylpenicillin, Sultamicillin und Trimethoprim/Sulfamethoxazol. Aber auch Schmerz- und Fiebersäfte, -Pulver, Zäpfchen und Zerbeißkapseln mit Ibuprofen und Paracetamol sowie Asthmaspray-Druckgasinhalatoren, -Lösung, -Suspension und -Pulver sowie Lösung zum Einnehmen mit Salbutamol sind enthalten. Schließlich finden sich noch abschwellende Nasentropfen beziehungsweise Nasensprays mit Xylometazolin oder Oxymetazolin auf der BfArM-Liste.
Die ABDATA wird die PZN-basierte Liste im ABDA-Artikelstamm in den Verordnungsvorgaben abbilden. Die Softwarehäuser der Apotheken werden entsprechend informiert, damit die Informationen auch in der Warenwirtschaft angezeigt werden können. Die ABDATA weist darauf hin, dass diese Informationen im Hinblick auf eventuelle Retaxverfahren zudem zu historisieren seien.
Sinn und Zweck der Dringlichkeitsliste ist es, dass die Apotheken bei den genannten Kinderarzneimitteln bei Lieferdefekten von erweiterten Austauschregeln profitieren können. Die Herstellung von Rezepturen oder der Austausch der Darreichungsform soll damit ermöglicht werden. Die Debatte um die gelockerten Regeln beim Lieferengpassgesetz (ALBVVG) haben allerdings gezeigt, dass die Krankenkassen von einer sehr engen Definition eines festgestellten Lieferengpasses ausgehen. Und das BMG hat sich dieser Sichtweise in einer Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Apothekerverband (DAV) in weiten Teilen angeschlossen.
Bei der »Dringlichkeitsliste« stellt sich zudem das Problem der Verbindlichkeit: Denn das BfArM kann die Liste auf der eigenen Homepage aktualisieren, Änderungen können aber nur mit zeitlichem Verzug in der Apothekensoftware übernommen werden.
ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hatte die Liste schon nach der Verabschiedung des PflStudStG als absolut unpraktikabel kritisiert: »Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.« Viel sinnvoller wäre es aus ihrer Sicht gewesen, den Apotheken die neuen Entscheidungskompetenzen grundsätzlich für alle ärztlich verordneten und nichtverfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen.