Dramatische Vorfälle nach Onlinekäufen |
Alexander Müller |
04.07.2025 14:32 Uhr |
Inhaltlich gab es bei der ABDA-MV keinen Widerspruch zu Eckerts Ausführungen. Juristisch dürfte es um die Forderung allerdings nicht besonders gut stehen, wie die Rechtsexperten wissen. Denn für ein Verbot des vor mehr als 20 Jahren zugelassenen Versandhandels müsste Deutschland nach EU-Recht stichhaltige Argumente vorlegen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf ein Verbot nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich ist: Es muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben (Erforderlichkeit) und es muss angemessen sein im Verhältnis zum verfolgten Zweck.
Wenn der BGH in der mündlichen Verhandlung schon Zweifel an der Begründetheit der zur Preisbindung gegenüber ausländischen Versendern geäußert hat, wäre ein komplettes Versandverbot ungleich schwerer durchzusetzen, so das Argument. Immerhin hat sich die Koalition vorgenommen, die Auflagen für Versender zu verschärfen, damit diese unter gleichen Bedingungen mit den Apotheken vor Ort konkurrieren müssen. Allerdings besteht dabei das Problem der Kontrolle und Sanktion von Verstößen fort, weil sich niemand so richtig für die großen »Holland-Versender« zuständig fühlt.
Gegenüber der Politik will sich die ABDA zunächst auf die dringend notwendige wirtschaftliche Soforthilfe fokussieren sowie auf die Weiterentwicklung des Berufsstandes und die Apotheke der Zukunft. Vom Tisch ist das Thema RxVV aber nicht: Beim Deutschen Apothekertag (DAT) vom 16. bis 19. September in Düsseldorf können die Delegierten erneut darüber diskutieren, wenn die LAK Hessen ihren Antrag einbringt.