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Nach BGH-Urteil
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Doc Morris wirbt wieder mit 10-Euro-Bonus 

Das ging fix: Kaum hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rx-Boni für EU-Versender für legitim erklärt, wirbt Doc Morris mit einem Bonus von bis zu 10 Euro pro Medikament per E-Rezept.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 17.07.2025  14:40 Uhr

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rx-Preisbindung für EU-Versender ist gerade mal ein paar Stunden alt, da zieht der Versender Doc Morris die Rabattkarte: »Der Rezept-Bonus ist da!« Diese Nachricht bekommen gerade alle Kunden auf ihr Smartphone geschickt und auch online ist die Werbung geschaltet.

Bis zu 10 Euro könne es für jedes Medikament geben, heißt es. Der Bonus gelte für jedes online bestellte Medikament auf Rezept und der Kunde erhalte pro Präparat automatisch ein Guthaben, abhängig vom jeweiligen Apothekenverkaufspreis. Die Auszahlung soll  automatisch erfolgen.

Die Boni-Gewährung hatte der Versender unmittelbar nach dem Urteil bereits angekündigt. Der BGH hat heute in einem Fall aus dem Jahr 2012 entschieden, dass die Preisbindung nach der alten Regelung im § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) nicht mehr geltend ist. Damit gab der BGH der Revision von Doc Morris statt, womit das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Boniverbot bei der Rx-Abgabe aufgehoben wurde. Die zugrunde liegende Klage des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) wurde damit abgewiesen.

Doc Morris sieht die BGH-Entscheidung nach eigenen Angaben im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) von 2016, demzufolge die Rx-Preisbindung gegen EU-Recht verstößt. 

Was ist mit Preisbindung im SGB V? 

Nun also wieder Rezept-Boni. Zwar besteht hierzulande weiterhin eine Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente. Diese wurde rechtlich nach dem EuGH-Urteil vom Arzneimittelgesetz (AMG) ins  Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) transferiert. Ob die Versender aber mit ihren Boni gegen das SGB V verstoßen, diese Frage war nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung.

Vom BGH hieß es heute dazu: »Auf die Frage, ob die von der Beklagten gewährten Boni – wie vom Berufungsgericht angenommen – gegen § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V verstoßen, kommt es danach nicht mehr an, weil es mangels Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF sowie § 3a UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AMG aF an der Wiederholungsgefahr fehlt und schon deshalb die Klage abzuweisen ist.«

Doch die Entscheidung des BGH, dass die Preisbindung für EU-Versender unzulässig ist, dürften die Versender auch auf die SGB-V-Regelung anwenden wollen. Nun bleibt die schriftliche Urteilsbegründung des BGH abzuwarten.

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