Pharmazeutische Zeitung online
Provisionsmodell

Doc Morris verliert erneut vor Gericht

Im Rechtsstreit um die »Marktplatz« Online-Plattform muss Doc Morris erneut eine Schlappe einstecken. Auch das Oberlandgericht Karlsruhe hält das Provisionsmodell des Versandhändlers für unzulässig. Doch die juristische Auseinandersetzung dürfte bald in die nächste Runde gehen.  
Lukas Brockfeld
09.04.2024  13:30 Uhr

Apotheken können sich als lokale Partner der »Marktplatz« Online-Plattform Doc Morris listen lassen. Doch der niederländische Versandhändler lässt sich das Angebot etwas kosten und verlangt 399 Euro Monatsgebühr plus eine Transaktionsgebühr von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises auf alle Bestellungen von OTC-Produkten. 

In beiden Gebühren sah die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) Verstöße gegen das Apothekengesetz (ApoG), daher mahnte sie Doc Morris ab. Der Versandhändler zog daraufhin vor Gericht. Im Dezember 2022 konnte die Kammer einen ersten Rechtsstreit für sich entscheiden. Das Landesgericht Karlsruhe erklärte das Plattform-Modell für unzulässig und erlaubte es der AKNR den Betrieb einer solchen Online-Plattform zu untersagen. Doc Morris ging in Berufung und hat jetzt erneut vor dem Oberlandgericht Karlsruhe verloren. 

Das Oberlandgericht hält den Betrieb einer Plattform nicht für grundsätzlich unzulässig, es stößt sich allerdings an der Gebühr von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Diese sei ein Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG.

In der Urteilsbegründung heißt es: »Nach § 8 Satz 2 3. Var. ApoG sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für ›sonst überlassene Vermögenswerte‹ am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, generell unzulässig.« Die Bereitstellung der digitalen Infrastruktur zum Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt demnach einen solchen Vermögenswert dar. 

Rechtsstreit geht weiter

Im ersten Urteil erklärte das Landgericht Karlsruhe auch die Monatsgebühr von 399 Euro für unzulässig, das Oberlandgericht hält diese allerdings für rechtmäßig. Für die Apothekerkammer Nordrhein ist dies ein Rückschlag. Das Oberlandgericht hat Revision zugelassen und die Kammer kündigte bereits an, diese Möglichkeit zu nutzen. 

Auf Nachfrage der PZ erklärte Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der AKNR: »Obwohl das Urteil in weiten Teilen zu unseren Gunsten ausfällt, also das Verbot des Mitverdienens der Plattformbetreiber am Apothekenumsatz nunmehr zweitinstanzlich bestätigt wurde, werden wir – insoweit das OLG nicht unserer Auffassung gefolgt ist – Revision beim Bundesgericht einlegen.« Das Letzte Wort im Streit um die »Marktplatz«-Plattform ist also noch nicht gesprochen. 

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