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Umsatzsteuerminderung

Doc Morris kassiert Rabatt-Pleite vor dem EuGH

Der EU-Versandhändler Doc Morris hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage hinnehmen müssen. Es ging um die Frage, ob Rx-Rabatte für GKV-Versicherte aus dem Jahr 2013 umsatzsteuersparend geltend gemacht werden können. Doc Morris hatte eine Minderung beantragt, die deutschen Gerichte sahen dies anders. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Steuerbemessungsgrundlage nicht gemindert werden darf.
Benjamin Rohrer
15.03.2021  14:00 Uhr

Nach seinem wegweisenden Urteil in Sachen Rx-Boni von EU-Versandhändlern aus dem Jahr 2016 musste sich der EuGH in den vergangenen Monaten erneut mit Rabattangeboten von Doc Morris beschäftigen. Konkret ging es um ein Rabattprogramm aus dem Jahr 2013, bei dem Doc Morris sowohl PKV- als auch GKV-Patienten sogenannte »Aufwandsentschädigungen« nach dem Einreichen eines Rx-Rezeptes zahlte. Einzige Bedingung für die Auszahlung einer solchen Aufwandsentschädigung war, dass die Patienten einen »Arzneimittel-Check« machen, also einen Internet-Fragebogen ausfüllen, auf dem es um Fragen zur jeweiligen Arzneimitteltherapie des Patienten ging.

Was die Belieferung von PKV-Patienten und die damit verbundenen Rx-Rabatte betraf, ging Doc Morris davon aus, dass die Boni-Zahlungen zu einer Minderung der Umsatzsteuer führten. Diesen Teil der Rabatt-Aktion kritisierte das Finanzamt auch nicht. Allerdings wollte Doc Morris gleichzeitig erreichen, dass auch die Boni-Zahlungen an GKV-Versicherte zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führten. Das Finanzamt sah das jedoch anders und forderte höhere Vorauszahlungen vom EU-Versender. Doc Morris wiederum erhob dagegen Einspruch.

Steuerminderung bei PKV-Patienten erlaubt – und im GKV-Bereich?

Das Finanzgericht Düsseldorf wies diese Beschwerde schon 2014 zurück. Die Prämien seien nur im Falle der Privatpatienten zu Recht in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht worden, da allein zu diesen Versicherten eine direkte Leistungsbeziehung bestehe, hatten die Richterinnen und Richter damals erklärt. Im Falle der Kassenpatienten sei nicht der Patient, sondern seine Kasse beliefert worden, diese habe das Medikament schließlich bezahlt, so das Finanzgericht. Damit müssten die Krankenkassen, auch wenn sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien, die Umsatzsteuer abführen. Deshalb könnten die an Kassenpatienten geleisteten Prämienzahlungen nicht dort in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden, wo es um steuerpflichtige Lieferungen an Privatpatienten gehe.

Doc Morris hielt jedoch weiter an seiner Rx-Boni-Praxis fest. Das Finanzgericht habe schließlich nicht aufgezeigt, wie sie die Prämien an Kassenpatienten sonst steuerlich geltend machen könne, so die Versandapotheke. So landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser sah dann Klärungsbedarf seitens des EuGH. Und so stellte der BFH den Luxemburger Richtern die grundsätzliche Frage, ob es der Gleichbehandlung im Binnenmarkt gerecht wird, wenn inländische Apotheken einerseits ihre Steuerbemessungsgrundlage mindern können, EU-Versender, wenn sie GKV-Versicherte aus einem anderen EU-Staat heraus steuerfrei beliefern, dies andererseits nicht können.

EuGH: Nur Kassen sind umsatzsteuerpflichtig

Ende vergangener Woche hat der EuGH nun sein Urteil in dieser Sache gefällt und klargestellt, dass Apotheken kein Recht auf eine Umsatzsteuerminderung haben, wenn sie GKV-Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat heraus samt Rx-Boni beliefern. Der EuGH bestätigt somit, dass bei Arzneimittellieferungen an GKV-Versicherte allein die Krankenkassen umsatzsteuerpflichtig sind. Klar ist aber auch, dass die Arzneimittellieferung und damit verbundene Rabatte an Privatversicherte und OTC-Selbstzahler nicht Gegenstand des Verfahrens waren. In diesem Fall ist Doc Morris selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig und hat somit auch eine Steuerbemessungsgrundlage, die durch Aufwendungen gemindert werden kann. Wie oben beschrieben, hatten dies aber schon die deutschen Gerichte zuvor nicht beanstandet.

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