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Umsatzsteuerminderung

Doc Morris kassiert Rabatt-Pleite vor dem EuGH

Der EU-Versandhändler Doc Morris hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage hinnehmen müssen. Es ging um die Frage, ob Rx-Rabatte für GKV-Versicherte aus dem Jahr 2013 umsatzsteuersparend geltend gemacht werden können. Doc Morris hatte eine Minderung beantragt, die deutschen Gerichte sahen dies anders. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Steuerbemessungsgrundlage nicht gemindert werden darf.
Benjamin Rohrer
15.03.2021  14:00 Uhr

EuGH: Nur Kassen sind umsatzsteuerpflichtig

Ende vergangener Woche hat der EuGH nun sein Urteil in dieser Sache gefällt und klargestellt, dass Apotheken kein Recht auf eine Umsatzsteuerminderung haben, wenn sie GKV-Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat heraus samt Rx-Boni beliefern. Der EuGH bestätigt somit, dass bei Arzneimittellieferungen an GKV-Versicherte allein die Krankenkassen umsatzsteuerpflichtig sind. Klar ist aber auch, dass die Arzneimittellieferung und damit verbundene Rabatte an Privatversicherte und OTC-Selbstzahler nicht Gegenstand des Verfahrens waren. In diesem Fall ist Doc Morris selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig und hat somit auch eine Steuerbemessungsgrundlage, die durch Aufwendungen gemindert werden kann. Wie oben beschrieben, hatten dies aber schon die deutschen Gerichte zuvor nicht beanstandet.

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