Doc Morris hat weiter Chance auf Schadenersatz durch Kammer |
| Alexander Müller |
| 06.11.2025 11:16 Uhr |
Der BGH musste sich erneut mit den Rx-Boni des Versenders Doc Morris befassen. / © PZ
Im Schadenersatzstreit zwischen dem Versender Doc Morris und der Apothekerkammer Nordrhein stand heute die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) an. Die Karlsruher Richter haben das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aufgehoben und in Teilen zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Über zwei der insgesamt fünf durch die AKNR erwirkten einstweiligen Verfügungen und die Revisionskosten soll das Oberlandesgericht noch einmal entscheiden. Der Versender hat damit nach wie vor eine Chance, eine Entschädigungszahlung von der Kammer zu erhalten.
In dem Prozess geht es um eine Schadenersatzklage von Doc Morris gegen die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Die Kammer hatte ab 2013 verschiedene Werbe- und Rabattaktionen des Versenders gerichtlich stoppen lassen, direkte Prämien bei der Rezepteinlösung, aber auch Gutscheine für spätere OTC-Einkäufe.
Das Landgericht Köln hatte seinerzeit eine ganze Reihe einstweiliger Verfügungen erlassen, teilweise wurden sogar rechtskräftig Ordnungsgelder wegen neuerlicher Verstöße ausgesprochen.
Doch dann entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016, dass die damals im Arzneimittelgesetz (AMG) verankerte Rx-Preisbindung für EU-Versender nicht gilt. Doc Morris holte in der Folge zum Gegenschlag aus und klagte vor dem Landgericht Düsseldorf auf Schadenersatz gegen die Kammer – rund 18 Millionen Euro forderte der Versender wegen angeblich erlittener Verluste aufgrund der Klagen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Klage im Grunde nach stattgegeben, die Kammer ging in Revision. Der Bundesgerichtshof entschied nicht sofort selbst, sondern schickte im Sommer 2023 eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Antwort aus Luxemburg: Die Mitgliedstaaten dürfen Boni verbieten, die den Arzneimittelverbrauch antreiben können – also etwa Gutscheine für spätere Einkäufe, die bei der Rezepteinlösung gewährt werden. Direkte Rx-Boni auf die Zuzahlung seien dagegen möglich.
In der mündlichen Verhandlung im Juli dieses Jahres ließ der BGH noch durchblicken, dass er vier der fünf damals erlassenen einstweiligen Verfügungen für gerechtfertigt hält. Auch Doc Morris wollte sich nicht mehr in jeder Frage verkämpfen, wenn Verstöße gegen den EU-Arzneimittelkodex im Raum stehen. Aber der Vorsitzende BGH-Richter sagte schon damals: »Es ist kompliziert.«