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Notfallreform
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Dispensierrecht für Ärzte in Notdienstpraxen geplant

Seit 31. März liegt ein neuer Entwurf der Notfallreform des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor. Darin wird Ärztinnen und Ärzten ein Dispensierrecht gestattet, jedoch nur in »bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen«. Das Konzept der Versorgungsapotheken ist vom Tisch.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 13.04.2026  15:00 Uhr
Dispensierrecht für Ärzte in Notdienstpraxen geplant

Mit der Notfallreform will die Bundesregierung der Überbelastung des Notfallsystems einen Riegel vorschieben. Das Vorhaben wurde schon von der Ampelkoalition auf den Weg gebracht, doch wegen des Koalitionsbruchs damals nicht mehr abgeschlossen. 

Am 17. November 2025 veröffentlichte das BMG den letzten offiziellen Entwurf der Reform, in dem unter anderem ein zentrales Steuerungssystem und eine Vernetzung der Versorgungsbereiche geplant war. So soll es flächendeckend sogenannte Integrierte Notfallzentren (INZ) geben, die die Notfallversorgung sektorenübergreifend sicherstellen sollen. Zudem waren spezielle Verträge mit Apotheken vorgesehen: Sogenannte Versorgungsapotheken sollten Notdienstpraxen in den INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten beliefern. Eine Versorgungsapotheke sollte laut Entwurf entweder in unmittelbarer Nähe des INZ liegen oder eine zweite Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände betreiben. Eine solche Zweitoffizin sollte unter vereinfachten Regelungen betrieben werden können.

Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten von Apotheken

In einem neuen kursierenden Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 31. März 2026 ist das Konzept der Versorgungsapotheken verworfen worden. Auch die Idee einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem INZ-Gelände ist vom Tisch. Dafür ist wieder von einem begrenzten Dispensierrecht für INZ-Notfallpraxen die Rede: Demnach wird Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen »in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.«

Im Arzneimittelgesetz (AMG) soll dafür ein Abgaberecht geschaffen werden, das Ärzten in Notdienstpraxen eines INZ ermöglicht, Medikamente zur unmittelbaren Weiterbehandlung abzugeben. Vergleichbar sei dies »mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken«. Weiter heißt es: »Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung geschaffen.« 

Das AMG soll wie folgt geändert werden: »Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Regelung im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben, wenn eine Therapie sofort begonnen werden muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.« Weiter heißt es: »Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.« 

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