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ePA und Gesundheitsdaten

Digitalgesetze treten morgen in Kraft

Am Dienstag treten zwei Digitalisierungsgesetze in Kraft, die unter anderem die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und die Nutzung von Gesundheitsdaten regeln werden. Ärzte müssen sich in Acht nehmen: Ihnen drohen jetzt empfindliche Strafen, wenn sie keine E-Rezepte ausstellen. 
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 25.03.2024  16:22 Uhr
Digitalgesetze treten morgen in Kraft

Mit dem »Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens« (DigiG) und dem »Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten« (GDNG) bekommt Deutschland gleich zwei neue Gesetze, mit denen Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) die Digitalisierung des Gesundheitssystems vorantreiben will.  Die Gesetze wurden am 25. März im Bundesgesetzblatt verkündet und treten am darauffolgenden Tag in Kraft. 

Die wichtigste Neuerung des DigiG ist die Einführung der elektronischen Patientenakte. Bis zum 15. Januar 2025 sollen gesetzlich Versicherte eine ePA erhalten, wenn sie nicht aktiv widersprechen («Opt-out«-Regelung). Das Gesetz erlaubt Krankenkassen über ihre ePA-Apps innerhalb der Telematikinfrastruktur den Zugriff auf E-Rezepte anzubieten. Die ursprüngliche Möglichkeit der Krankenkassen, eigene E-Rezepte-Apps anzubieten, ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.

Apotheken werden ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, Medikationspläne zu aktualisieren und die Aktualisierungen im jeweiligen elektronischen Medikationsplan (eMP) des Versicherten zu speichern. Der Zugriff auf die Daten des eMP muss dabei immer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherten erfolgen. Hierfür ist als technischer Nachweis notwendig, dass die Gesundheitskarte oder digitale Identität des Versicherten im selben Abrechnungsquartal vorgelegen hat. Die Zugriffsdauer auf die ePA wird in diesem Zusammenhang für Apotheken standardmäßig auf drei Tage beschränkt, mit der Möglichkeit, dass die Versicherten diese individuell erweitern.

Des Weiteren eröffnet das Gesetz Apotheken die Möglichkeit, Maßnahmen der assistierten Telemedizin anzubieten. Hierunter fallen: 

  • die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen
  • die Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen
  • die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung
  • die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach §§ 336 und 337 SGB V, die Ermöglichung der Einsichtnahme in die ePA sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des Versicherten
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