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Friedenspflicht beim E-Rezept
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Die »Augenmaß-Klausel« bei Retaxationen

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit dem GKV-Spitzenverband eine Friedenspflicht für E-Rezepte vereinbart. Die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V tritt heute in Kraft, gilt aber rückwirkend zum Jahresanfang.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 01.07.2024  09:00 Uhr
Gematik soll bei Fehlern informiert werden

Gematik soll bei Fehlern informiert werden

Sollten weitere technische Umsetzungsprobleme beim E-Rezept bekannt werden, wollen sich DAV und GKV-SV »kurzfristig« verständigen, »ob und inwiefern diese Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers haben könnten«. Bei Kenntnis von fehlerhaften E-Rezepten sind beide Seiten zudem angehalten, die Gematik über das Ticket-System zu informieren.

Die vereinbarte Friedenspflicht gilt zunächst vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 und kann so lange verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen. Unabhängig davon müssen die Vorgaben aus dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V und der Arzneimittelverschreibungsverordnung bei elektronischen Verordnungen eingehalten werden.

Der DAV hatte schon im Januar eine allgemeine Friedenspflicht für E-Rezepte eingesetzt, als nach der verpflichtenden Umstellung in der Praxis vermehrt Fehler auftraten. Das Bundesgesundheitsministerium unterstützte dieses Ansinnen: Aufgrund einer falschen oder unvollständigen Angabe der ärztlichen Berufsbezeichnung sollte nicht mehr retaxiert werden, hieß es in einem Schreiben aus dem BMG.

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