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Friedenspflicht beim E-Rezept

Die »Augenmaß-Klausel« bei Retaxationen

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit dem GKV-Spitzenverband eine Friedenspflicht für E-Rezepte vereinbart. Die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V tritt heute in Kraft, gilt aber rückwirkend zum Jahresanfang.
Alexander Müller
01.07.2024  09:00 Uhr

Schon in der Präambel der Zusatzvereinbarung stellen DAV und GKV-SV gemeinsam fest: »Der Start des E-Rezeptes ist mit technischen Schwierigkeiten verbunden.« So entstünden etwa bei der Ausstellung der Verordnungen Fehler, die vom Fachdienst der Gematik nicht erkannt würden – andere Fehler sogar im Fachdienst selbst. »Es besteht daher Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.«

Vorerst bis Jahresende wurde für bestimmte Fallkonstellationen eine Friedenspflicht vereinbart. Konkret hat die Apotheke einen Anspruch auf Vergütung:

  1. Wenn das Freitextfeld mit der Berufsbezeichnung nur mit dem Wort »Arzt« beziehungsweise »Ärztin«, anderweitig oder nicht befüllt ist, da in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer die Facharztgruppe ableitbar ist.
  2. Wenn Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen, da diese Angaben aus der Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen.
  3. Wenn die Telefonnummer fehlt, reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht.

Und dann gibt es in der Vereinbarung einige Angaben der Praxen, bei denen eigentlich keine Fehler zu erwarten sind. Es wird aber festgehalten, dass die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben hat:

  • Die Praxis-/Klinikanschrift muss vorhanden sein.
  • Die Arztnummer (Pseudoarztnummer) muss numerisch vorhanden sein.
  • Die BSNR/Standortnummer muss vorhanden sein. Bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein.
  • Der Versichertenstatus muss vorhanden sein.

Und die vielleicht wichtigste Errungenschaft des überarbeiteten Rahmenvertrags ist die »Augenmaß-Klausel« in § 5 der Zusatzvereinbarung: »Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.« Der Ermessensspielraum bleibt im Einzelfall aber bei der Krankenkasse.

Gematik soll bei Fehlern informiert werden

Sollten weitere technische Umsetzungsprobleme beim E-Rezept bekannt werden, wollen sich DAV und GKV-SV »kurzfristig« verständigen, »ob und inwiefern diese Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers haben könnten«. Bei Kenntnis von fehlerhaften E-Rezepten sind beide Seiten zudem angehalten, die Gematik über das Ticket-System zu informieren.

Die vereinbarte Friedenspflicht gilt zunächst vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 und kann so lange verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen. Unabhängig davon müssen die Vorgaben aus dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V und der Arzneimittelverschreibungsverordnung bei elektronischen Verordnungen eingehalten werden.

Der DAV hatte schon im Januar eine allgemeine Friedenspflicht für E-Rezepte eingesetzt, als nach der verpflichtenden Umstellung in der Praxis vermehrt Fehler auftraten. Das Bundesgesundheitsministerium unterstützte dieses Ansinnen: Aufgrund einer falschen oder unvollständigen Angabe der ärztlichen Berufsbezeichnung sollte nicht mehr retaxiert werden, hieß es in einem Schreiben aus dem BMG.

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