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EU-Verordnung

Deutschland regelt striktes Versandverbot für Tierarzneimittel

In einem knappen Jahr wird das EU-weite Versandhandelsverbot für rezeptpflichtige Tierarzneimittel in Kraft treten. Die Bundesregierung will die Vorschrift nun auch in deutschem Recht verankern. Ausnahmen sind offenbar nicht vorgesehen, obwohl die EU den Mitgliedstaaten durchaus Spielräume lässt.
Stephanie Schersch
28.01.2021  11:30 Uhr

Für viele im deutschen Apothekenmarkt war es ein kleiner Skandal, den die Europäische Union im Sommer 2018 provoziert hat. Damals legte sie völlig überraschend die Pläne für ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Tierarzneimitteln vor, das sie über eine Verordnung EU-weit festschreiben wollte. In Deutschland sorgte das unter Apothekern für große Aufregung, waren die Pharmazeuten zur gleichen Zeit doch in den Kampf um ein ganz ähnliches Thema verstrickt. So stand hierzulande ein generelles Rx-Versandhandelsverbot zur Diskussion, um damit die Folgen des umstrittenen EuGH-Urteils aufzufangen, das ausländische Versender von der Preisbindung freisprach. Kritiker führten gegen ein solches Verbot dabei immer wieder europarechtliche Bedenken und die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU ins Feld. Und dann legte ausgerechnet die Europäische Union selbst ein Versandhandelsverbot für Tierarzneimittel im Januar 2019 schließlich offiziell fest.

In Kraft treten wird das Verbot erst Anfang 2022. Dann sind die drei Jahre Übergangsfrist verstrichen, die in der sogenannten EU-Tierarzneimittel-Verordnung vorgesehen sind. In der Novelle regelt die EU eine Reihe von Vorgaben, die bislang in einer Richtlinie für Veterinärpräparate verankert waren. Das hat unmittelbaren Einfluss auf die Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten. Denn während die Vorschriften aus Richtlinien in den Ländern noch einmal rechtlich fixiert werden müssen, steht eine Verordnung für sich und dudelt im Prinzip keine Wiederholungen in nationalem Recht. Deutschland muss daher nun mit dem Rotstift durch das Arzneimittelgesetz gehen und viele Passagen zu Tierarzneimitteln herausstreichen.

Deutschland will Spielräume nicht nutzen

Natürlich erfasst die EU-Verordnung aber längst nicht alle Aspekte der Veterinärmedizin. Die darüberhinausgehenden Vorschriften will Deutschland deshalb in Zukunft in einem eigenen Gesetz für Tierarzneimittel bündeln. Das gilt auch für das Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Veterinärpräparten. Auch das wird zwar von der EU quasi diktiert, doch den Ländern bleibt durchaus Spielraum bei der Ausgestaltung des Verbots. So dürfen sie unter bestimmten Umständen einen Rx-Versandhandel auf nationaler Ebene erlauben. Zudem können sie die Vorgaben zur Kontrolle der Händler ergänzen, wenn sie das für nötig halten. Die Bundesregierung will von diesen Optionen offenbar keinen Gebrauch machen, wie aus dem Entwurf für das Tierarzneimittel-Gesetz hervorgeht, der der PZ vorliegt.

»Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizinische Produkte dürfen im Einzelhandel im Wege des Fernabsatzes nicht gehandelt werden«, heißt es in Paragraf 27 der geplanten Novelle. Der Handel mit rezeptfreien Präparaten im Internet bleibt erlaubt. Allerdings verweist der Gesetzentwurf auch an dieser Stelle auf die EU-Verordnung, die unter anderem Regeln wie ein gemeinsames Sicherheitslogo für die Versandhändler vorgibt.

Für Deutschland ist ein Versandhandelsverbot bestimmter Tierarzneimittel derweil nicht ganz neu. Das AMG verfolgt in Paragraf 43 bislang allerdings eine andere Strategie. Entscheidend ist die Frage, bei welchen Tieren die Präparate zum Einsatz kommen. Der Versandhandel mit Mitteln für Hunde und Katzen etwa ist dabei unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Arzneimittel für Nutztiere in der Landwirtschaft bestimmt sind. Hier ist der Vertrieb über das Internet in der Regel verboten, egal ob es um apotheken- oder rezeptpflichtige Präparate geht. In Zukunft soll für alle Tiere nun allein die Verschreibungspflicht das ausschlaggebende Kriterium für ein Versandverbot sein.

Neuer Sicherstellungsauftrag

Bei vielen Apothekern dürfte das Vorgehen der EU in Sachen Arzneimittel-Versandhandel bis heute auf wenig Verständnis stoßen. Auf den ersten Blick stellt sich tatsächlich die Frage, warum die Warenverkehrsfreiheit zwar gegen eine Einschränkung des Versands von Humanarzneimitteln spricht, dieses Argument aber nicht bei Tierpräparaten greifen soll. Allerdings gibt es auch wesentliche Unterschiede zwischen beiden Bereichen. So kommen als rezeptpflichtige Präparate bei Tieren anders als in der Humanmedizin zu einem großen Teil Antibiotika zum Einsatz. Gerade den Gebrauch dieser Arzneimittel versucht die EU mit der Tierarzneimittel-Verordnung massiv einzuschränken. Hinzu kommt das Dispensierrecht der Veterinärmediziner, das zu recht unterschiedlichen Distributionswegen führt.

Mit dem geplanten Tierarzneimittel-Gesetz wollen die Bundesministerien für Gesundheit und Landwirtschaft darüber hinaus das Apothekengesetz in Paragraf 1 ergänzen. Apotheken sollen dann auch einen Sicherstellungsauftrag für Tierarzneimittel erhalten. Auf den Alltag in der Offizin dürfte das allerdings keine Auswirkungen haben. Hintergrund der geplanten Ergänzung ist vielmehr die Tatsache, dass die Tierarzneimittel künftig ein eigenes Gesetz bekommen sollen. Damit fallen diese Präparate nicht mehr automatisch unter den allgemeinen Arzneimittelbegriff.

 

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