Der Staat soll die Boni-Sünder stoppen |
Alexander Müller |
23.09.2025 13:00 Uhr |
Der angepasste Rahmenvertrag sieht in § 27 konkrete Vertragsmaßnahmen vor. Bei gröblichen oder wiederholten Verstößen gegen das Boni-Verbot gemäß § 129 SGB V können Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß verhängt werden. Für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße darf die Gesamtstrafe 250.000 Euro nicht überschreiten.
Der Rahmenvertrag sieht neben Verwarnungen und Vertragsstrafen sogar den Ausschluss aus der Versorgung für zwei Jahre als Sanktion vor. So steht es analog im § 129 SGB V: »Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, dass Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden können.«
Das Problem mit der Durchsetzung besteht in den Haftungsfragen. Im Rahmenvertrag heißt es: »Das Haftungsrisiko tragen der GKV-Spitzenverband und der DAV je nach den Stimmanteilen der für die Entscheidung maßgeblichen Mitglieder, die den Antrag für begründet halten und die sich zugleich für die konkrete (gegenüber der Apotheke verhängten) oder eine höhere Strafe ausgesprochen haben.«
Hierin sehen Juristen das Risiko, dass ein Versender gegen die Sanktion klagen und im Erfolgsfall sogar Schadenersatz für vermeintlich entgangene Gewinne fordern könnte. Doc Morris hat genau das in einem Verfahren gegen die Apothekerkammer Nordrhein tatsächlich schon getan, der Fall ist nicht abschließend entschieden.
Der DAV hat zur Haftungsfrage ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das eine persönliche Haftung der Mitglieder der Paritätischen Stelle zumindest nicht ausschließt. Das Problem liegt demnach in handwerklichen Fehlern in der Errichtung. Anders als beispielsweise beim Nacht- und Notdienstfonds (NNF) mit einer Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist bei der Paritätischen Stelle fraglich, ob eine gesetzliche Beleihung für die Rechtspflege gegeben ist. In diesem Fall würde der Staat haften.
Die Krankenkassen würden sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts hier zwar leichter tun als der DAV e.V., haben aber bislang wenig Ansporn erkennen lassen, gegen die Verstöße vorzugehen. Zwar verweisen auch sie auf die Gültigkeit der Preisbindung, lassen die Versender aber bislang gewähren.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Joachim Wüst ist Untätigkeit der Paritätischen Stelle in diesem Fall sogar selbst gesetzeswidrig. Wer mit den Kassen abrechne, müsse sich an den Rahmenvertrag halten. »Macht er dies nicht, muss er die Konsequenzen tragen, die der Rahmenvertrag dafür vorsieht«, heißt es in einem Schreiben des Anwalts, der unter anderem ans BMG verschickt wurde. Selbst das Risiko einer Haftung für eine verhängte Geldstrafe hält Wüst für hinnehmbar – angesichts der Schäden, die die Versender im Apothekenmarkt anrichteten.