Der Patient entscheidet – und wenn nicht? |
Brigitte M. Gensthaler |
20.03.2024 11:00 Uhr |
Ein viel diskutiertes Thema ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 nicht mehr verboten ist. Die Richter stellten fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse und dieses Recht die Freiheit einschließe, sich das Leben zu nehmen und hierfür die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Jedoch könne niemand zur Suizidhilfe verpflichtet werden. Dieses Urteil reiche weit über die Palliativversorgung hinaus, verdeutlichte Schildmann.
Nur selbstbestimmungsfähige Menschen dürfen einen assistierten Suizid in Anspruch nehmen. Jedoch gebe es keine Regeln, wer selbstbestimmungsfähig ist. Beispielsweise könnten psychiatrische Komorbiditäten und neuropsychologische Defizite diese Fähigkeit einschränken.
Es gehe immer um den individuellen Patienten, unterstrich der Ethiker in der Diskussion. Sei ein Demenzpatient nicht mehr selbstbestimmungsfähig, komme ein assistierter Suizid nicht infrage. »Aber wie ist es im Frühstadium?« Auch eine geistige Behinderung bedeute nicht automatisch ein Fehlen der Selbstbestimmung. Ebenso seien medizinisch unvernünftige Entscheidungen kein Kriterium, ob jemand selbstbestimmungsfähig ist oder nicht.