Der Kampf um Rezeptboni geht weiter |
Alexander Müller |
15.02.2024 18:00 Uhr |
Versender wie Shop Apotheke hoffen mit der Einführung des E-Rezepts auf ein wachsendes Rx-Geschäft. / Foto: Shop Apotheke
Um überhaupt am Geschäft mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu partizipieren, hatten die großen Versender in der Vergangenheit die Patientinnen und Patienten regelmäßig mit teilweise hohen Rx-Rabatten gelockt. Die sind nach deutschem Recht unzulässig, aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2016 entschieden, dass sich ausländische Versender nicht daran halten müssen. Seit dem Umzug des Boni-Verbots ins Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Rabatte wieder für alle verboten – zumindest bei gesetzlich Versicherten.
Der große niederländische Anbieter Shop Apotheke nimmt es damit nicht immer so genau und testet regelmäßig Rabattaktionen, die allerdings eher unterschwellig beworben werden. Die Strategie dahinter dürfte sein, erneut ein Verfahren um Rx-Boni vor den EuGH zu bringen, um die neue Regelung in Luxemburg überprüfen zu lassen. Schließlich hatte die EU-Kommission ihre Vorbehalte gegen das neue deutsche Boni-Verbot aufgegeben und das entsprechende Vertragsverletzungsverfahren eingestellt.
Aktuell liegt schon ein Verfahren zur Vorabentscheidung beim EuGH. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Luxemburger Richtern im Juli 2023 drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. In dem Verfahren zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und dem Versender Doc Morris geht es aber vor allem um die Bewerbung der Rabattaktionen, die PZ hatte ausführlich über die Begründung des BGH berichtet.
Dieses Vorlageverfahren hat aber dazu geführt, dass jetzt ein anderer Streit um Rx-Boni zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und Shop Apotheke vorerst eingefroren wurde. Wie aus Unterlagen, die der PZ vorliegen, hervorgeht, hat das Landgericht Köln auf Antrag beider Parteien am 6. Februar beschlossen, das Verfahren auszusetzen. Begründung: Die Auslegungsfragen des BGH an den EuGH »dürften für den hiesigen Rechtsstreit von unmittelbarer Relevanz sein«.
Konkret dürfte es laut LG Köln entscheidend darauf ankommen, ob die Ausnahmeregelungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) »auch Geldbeträge erfasst, welche in Gestalt von Gutscheinen über einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte beworben beziehungsweise angeboten werden«. Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn der BGH seine Antworten aus Luxemburg hat und in seinem Verfahren entscheiden kann.
Für einen anderen Fall gilt das nicht: Wegen einer Rabattaktion streitet Shop Apotheke mit der Wettbewerbszentrale. Auch in diesem Fall hatte der Versender seinen Kundinnen und Kunden Boni auf Rezepte versprochen. Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben.
Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) ist für den 20. Juni 2024 angesetzt. Und in diesem Verfahren geht es konkret um die neue Rechtslage mit dem Boni-Verbot im SGB V. Ob es wiederum eine Vorlage an den EuGH gibt, bleibt abzuwarten. In der Vorinstanz war der Versender mit diesem Ansinnen noch gescheitert.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.