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Christian Buse (BVDVA)

»Der Einlöseweg EGK löst keine Probleme«

Einige Versandhändler und Apotheken-Plattformen haben viel Geld in die pünktliche Einführung des E-Rezeptes investiert und müssen nun mit Verlusten leben. Stehen auch die deutschen Versandapotheken unter Druck? Und: Wie beurteilen die deutschen Versender die technische Diskussion um die E-Rezept-Einlösung? Antworten dazu gibt Christian Buse, Apotheker und Vorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA).
Benjamin Rohrer
07.10.2022  09:00 Uhr
Heimversorgung mit EGK als E-Rezept-Einlöseweg schwierig

Heimversorgung mit EGK als E-Rezept-Einlöseweg schwierig

PZ: Diese Ansicht überrascht wiederum nicht. Schließlich würden von der EGK-Lösung insbesondere die Vor-Ort-Apotheken profitieren…

Buse: Wir lösen damit keine Probleme, sondern schaffen uns neue. Hier ein paar Beispiele: Die gesamte Anbindung der Telemedizin ist dann so nicht mehr möglich. Die Abläufe in den Praxen werden dadurch auch nicht effizienter, insbesondere im Hinblick auf die Ausstellung von Folgeverordnungen. Ebenso unklar ist, wie man Verordnungen für Dritte einlösen soll – muss dann künftig immer die EGK des Dritten mitgenommen werden? Auch die Arzneimittelversorgung von Pflegeheimbewohnern stellt diese Lösung vor neue Herausforderungen. Wie soll das gehen? Muss ich mir als Apotheker dann künftig die EGKs aller Heimbewohner besorgen?

PZ: Welche digitale Alternative schlagen Sie vor?

Buse: In der Zusammenarbeit der Heilberufe setze ich mich sehr für die KIM-Übertragung ein. Die ist komplett digital, bewegt sich innerhalb der TI und ermöglicht eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation zwischen Heilberuflern. Das könnte zu einem Meilenstein insbesondere im Bereich der Heimversorgung und Zytostatikaversorgung werden.

PZ: Gegen den KIM-Messenger spricht das Makel- und Zuweisungsverbot. Bis auf die Zyto-Versorgung sind auch im E-Rezept-System keine Verordnungszuweisungen von Ärzten zu Apotheken möglich.

Buse: Nein, laut Patientendatenschutzgesetz ist der KIM-Messenger für alle gesetzlich zugelassenen Versorgungsformen nutzbar.

Token-Übermittlung nur über TI?

PZ: Zurück zur Token-Übertragung. Im SGB V steht auch, dass für die E-Verordnungen nur die Dienste der TI genutzt werden dürfen. Wenn man das genau nimmt, wären alle Plattform- und Versender-Apps mit Foto-Funktion nicht zulässig. Wie sehen Sie das?

Buse: Ich möchte wiederholen, dass der Token keine Verordnung ist und soweit datenschutzkonform, frei übertragen, aber nicht »gemakelt« werden kann. Erst das Auslesen macht ihn zum Rezept. Dazu muss der Anbieter an die TI angebunden sein, die Rahmenbedingungen dafür sind soweit klar. Man wird den Verbrauchern nicht verbieten können, wie und wo sie ihren Codes einlösen. Im Übrigen ist es aus meiner Sicht auch keine intelligente Digital-Strategie, nach Verboten zu rufen.

PZ: Insbesondere die Plattformen und die EU-Versender haben große Beträge in diese Apps und die E-Rezept-Strategie investiert. Nun ist das System weit davon entfernt, flächendeckend anwendbar zu sein. Einige Konzerne setzt das wirtschaftlich unter Druck. Leiden auch die deutschen Versender unter der schleppenden Einführung? Wurden auch hier zu früh investiert?

Buse: Es liegt in der Natur der Dinge, dass Investitionen nicht immer oder zeitnah zum Erfolg führen, insbesondere wenn es um grundsätzliche neuartige Übertragungswege geht. Allerdings ist es im Hinblick auf die Zeitschiene etwas anders gelagert, da viele Marktteilnehmer auf gesetzliche Fristen vertraut haben. Aus meiner Sicht sind die Versandapotheken aus Deutschland schon allein deswegen etwas vorsichtiger gewesen, weil sie nicht über so große finanzielle Mittel verfügen wie andere europäische Anbieter oder die Plattformen. Aber natürlich haben auch die Versandapotheken aus Deutschland in die App-Entwicklung, die Token-Funktion, Softwareentwicklung und andere E-Rezept-bedingte Punkte investiert.

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